Sie berief sich dabei vorab einmal auf den gescheiterten Sühneversuch vom 11. März 2008 und machte geltend, dass der Verlauf der Verhandlung nicht protokolliert worden sei und dass sich Dr. X. und Dr. W. geduzt hätten. Ausserdem bezog sie sich auf ihre Vorsprache auf dem Kreisamt Y. vom 01. Juli 2008, bei welcher sich gezeigt habe, dass sich die Akten des Verfahrens SS 03/08 in einem völlig ungeordneten Zustand befänden und dass nicht einmal ein Aktenverzeichnis vorhanden sei. Schliesslich beanstandete sie noch, dass ihr das Kreisamt Y. die Zeugenfragethemen der Gegenpartei nicht zugestellt habe.