A. Beim Kreisamt Y. ist ein Ehrverletzungsverfahren anhängig, welches Z. gegen Rechtsanwalt Dr. iur. W. angestrengt hat (Proz. Nr. SS 03/08). Mit Schreiben vom 03. Juli 2008 forderte die Strafklägerin den Kreispräsidenten auf, in dieser Streitsache in den Ausstand zu treten. Sie berief sich dabei vorab einmal auf den gescheiterten Sühneversuch vom 11. März 2008 und machte geltend, dass der Verlauf der Verhandlung nicht protokolliert worden sei und dass sich Dr. X. und Dr. W. geduzt hätten.