{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2009-1_2009-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2009_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976596896db0550a9673f45f1adcbe67b1e397980ffda6d969873a7be4cb733a523edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976596896db0550a9673f45f1adcbe67b1e397980ffda6d969873a7be4cb733a523edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2009_1", "Checksum": "98d041594f4727c26e7599096df4dc08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2009 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 02.03.2009 JAK 2009 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 02.03.2009 JAK 2009 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Ausstand GOG 46"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 04:10:28", "Checksum": "9b3deadb4a37e195a58fbd0dfbafc83a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 02.03.2009 JAK 2009 1\nRegeste:\nAusstand | Ausstand GOG 46\n\nFestzuhalten ist in diesem Zusammenhang überdies, dass bei den Kreisämtern in\nBezug auf die Anlage und die Handhabung der Akten keine einheitliche Praxis besteht und dass es in diesem Bereich durchaus zu Auffälligkeiten kommen kann,\nwelche von einzelnen Rechtsuchenden je nach deren Vorstellungen von einem geordneten Verfahrensgang als störend empfunden werden. Dies reicht indessen regelmässig nicht aus, um deswegen den Ausstand des betreffenden Amtsinhabers\nzu erwirken, jedenfalls dann nicht, wenn wie hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen,\ndass einzelne Personen schlechter behandelt werden als andere. Es ist also nicht\n\nSeite 5 — 8\nweiter von Belang, wenn das Scheitern des Sühneversuchs statt in einem förmlichen Protokoll in der anschliessenden Verfügung über den Fortgang des Verfahrens\nfestgehalten wird, wenn auf Rechtsschriften und anderen Schreiben zwar das Eingangsdatum vermerkt, jenes der Postaufgabe jedoch nicht angegeben wird, wenn\nZustellcouverts nicht durchwegs, sondern nur insoweit aufbewahrt werden, als die\nRechtzeitigkeit der Postaufgabe fraglich erscheint, wenn nicht von allem Anfang an\nein Aktenverzeichnis geführt wird oder wenn die Aktenanlage von Aussenstehenden nicht ohne weiteres als logisch empfunden wird.\n\nDass sich der Kreispräsident Y. und der Angeschuldigte duzen, wie dies unter Justizpersonen und Anwälten häufig der Fall ist, bedeutet noch nicht, dass zwischen\nihnen ein eigentliches Freundschaftsverhältnis besteht, zumal beide eine über das\nrein Kollegiale hinaus gehende Beziehung verneinen. Auch insoweit besteht also\nkein Grund, Dr. X. als voreingenommen anzusehen. In der Zwischenzeit scheint Z.\nselber von nichts anderem auszugehen.\n\nNachdem die Strafklägerin am 03. Juli 2008 den Ausstand des Kreispräsidenten Y.\nverlangt und er umgehend bestritten hatte, dass hierzu Anlass bestehe, hielt Z. ihr\nBegehren am 18. Juli 2008 aufrecht. Auf den ersten Blick mag es etwas irritieren,\ndass der Kreispräsident Y. in der Folge rund sechs Monate verstreichen liess, bis\ner die umstrittene Ausstandsfrage auf eine erneute Beanstandung durch die Strafklägerin hin der Justizaufsichtskammer zur Beurteilung unterbreitete. Wie bereits\ndas GVG enthält auch das GOG keine ausdrückliche Vorschrift, dass diese Weiterleitung umgehend oder innert einer konkret bezeichneten Frist zu erfolgen habe.\nGerade in jenen Fällen, in denen ihrer Meinung nach offenkundig kein Ausstandsgrund vorliege, sind deshalb die Kreispräsidenten versucht, die Angelegenheit erst\neinmal auf sich beruhen zu lassen, in der Hoffnung, dass die betreffende Partei an\nihrem Begehren nicht länger festhalte und dass auf diese Weise unnötige Sistierungen und damit unliebsame Prozessverzögerungen vermieden werden können. Mit\nder Unfähigkeit oder dem fehlenden Willen, die im Hauptverfahren anstehenden\nStreitfragen frei von sachfremden Gesichtspunkten zu behandeln, hat dies nichts zu\ntun. Von einer krassen Fehlleistung, welche klarerweise den Eindruck zu erwecken\nvermöge, dass der angerufene Richter der Strafklägerin gegenüber nicht mehr unbefangen sei, kann also auch hier nicht gesprochen werden, weder für sich allein\nbetrachtet noch im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensauffälligkeiten.\n\nDies führt zur Abweisung des Ausstandsbegehrens.\n\nSeite 6 — 8\n4. In Verfahren um den Ausstand von Gerichtspersonen werden den Beteiligten\nin aller Regel keine Gebühren in Rechnung gestellt. Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall hiervon abzuweichen. Die Kosten dieses Beschlusses gehen deshalb zu Lasten des Kantons Graubünden.\n\nEbenso wenig steht den Beteiligten eine Umtriebsentschädigung zu; Z. schon deshalb nicht, weil sie mit ihrem Ausstandsbegehren nicht durchzudringen vermochte.\n\nSeite 7 — 8\nEntscheidung ─ Dispositiv\n\n1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons\nGraubünden.\n\n3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann\ngemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes\n(BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht\ngeführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 8 — 8\n"}