{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2009-1_2009-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2009_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976596896db0550a9673f45f1adcbe67b1e397980ffda6d969873a7be4cb733a523edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976596896db0550a9673f45f1adcbe67b1e397980ffda6d969873a7be4cb733a523edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2009_1", "Checksum": "98d041594f4727c26e7599096df4dc08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2009 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 02.03.2009 JAK 2009 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 02.03.2009 JAK 2009 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Ausstand GOG 46"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 04:10:28", "Checksum": "9b3deadb4a37e195a58fbd0dfbafc83a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 02.03.2009 JAK 2009 1\nRegeste:\nAusstand | Ausstand GOG 46\n\n1. Ob der bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Antrag, es sei der\nKreispräsident Y. anzuhalten, das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren dem\nKantonsgericht zur Beurteilung zu unterbreiten, noch förmlich abgeschrieben werden muss, nachdem die umstrittene Ausstandsfrage mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 05. Januar 2009 an die Justizaufsichtskammer weiter-\n\nSeite 3 — 8\ngeleitet wurde, hat nicht Letztere zu entscheiden. Hierüber wird allenfalls im Verfahren BK 08 54 vor der II. Strafkammer zu befinden sein.\n\nEntgegen der Meinung des Kreispräsidenten Y. und des Angeschuldigten im Ehrverletzungsverfahren SS 03/08 ist das am 03. Juli 2008 erhobene Ausstandsbegehren nicht als Ganzes offenkundig verspätet, mit Sicherheit insoweit nicht, als es sich\nauf Eindrücke bezieht, welche Z. am 01. Juli 2008 gewonnen haben will. Die Vorschrift von Art. 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), wonach die\nParteien einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen, seit sie von ihm Kenntnis erhielten, geltend zu machen haben, wurde damit also zumindest in Bezug auf einen Teil\nder gerügten Auffälligkeiten klarerweise eingehalten. Ob immer dann, wenn ein\nAusstandsbegehren mit einer Vielzahl nicht besonders schwer wiegender Vorkommnisse begründet werden soll, auch weiter zurückliegende Ereignisse herangezogen werden dürfen, kann offen bleiben. Im vorliegenden Fall liegt, wie noch zu\nzeigen sein wird, so oder so kein genügender Ausstandsgrund vor.\n\nVon vornherein nicht näher eingegangen zu werden braucht auf die Mutmassungen\nvon Z., dass der Vorsitzende der Justizaufsichtskammer den Kreispräsidenten Y.\nüber den Eingang der Beschwerde vom 27. Dezember 2008 bei der II. Strafkammer\nunterrichtet und ihn aufgefordert habe, selber noch schnell an die Aufsichtsbehörde\nzu gelangen; offensichtlich in der Absicht, verschleiern zu können, dass sie (die\nStrafklägerin) gezwungen gewesen sei, wegen der Amtsführung von Dr. X. an das\nKantonsgericht zu gelangen. Diese Verdächtigungen sind völlig haltlos und bieten\ndamit auch keine Handhabe, um die Unvoreingenommenheit des Kantonsgerichtspräsidenten in Zweifel zu ziehen. Z. sah denn auch zu Recht davon ab, gegen ihn\nein Ausstandsbegehren zu stellen.\n\nFakt ist nach dem Gesagten, dass es sich bei dem, was der Vorsitzende der II.\nStrafkammer, und dem, was Dr. X. der Justizaufsichtskammer zum Entscheid unterbreiten, um die auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhende Frage handelt,\nob der Kreispräsident Y., was er verneint und die Strafklägerin fordert, in der Ehrverletzungssache zwischen ihr und dem Angeschuldigten Dr. W. in den Ausstand\nzu treten hat. Solches fällt in die Zuständigkeit der Justizaufsichtskammer, ist sie\ndoch gemäss Art. 46 Abs. 3 GOG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die\nOrganisation des Kantonsgerichts (KGV) berechtigt und verpflichtet, über bestrittene Ausstandsbegehren zu befinden, welche sich gegen einen Kreispräsidenten\noder eine Kreispräsidentin bzw. deren Stellvertreterin oder Stellvertreter richten.\n\nSeite 4 — 8\n2. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken\nsachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise\nGegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E.\n3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198). – Zur Umsetzung dieser Grundsätze im kantonalen Recht siehe die Regelung in Art. 42 lit. a-g GOG (vor dem 01.01.2008 Art. 18\nlit. a-g GVG) sowie die Praxis der Justizaufsichtskammer, welche zu der in lit. g\nenthaltenen Generalklausel ergangen ist (PKG 1992-13-64 f.; Beschluss AB 02 26\nvom 17. Dezember 2002 E. 2).\n\nAnzumerken ist hierzu etwa, dass eine Mängel aufweisende richterliche Entscheidung – sei es wegen Verfahrensfehlern oder unrichtiger Anwendung materiellen\nRechts – noch nicht ohne weiteres die Ablehnung des betreffenden Amtsinhabers\nerlaubt; nur sehr schwere oder wiederholt begangene Fehler, die eine eigentliche\nAmtspflichtverletzung darstellen, vermögen den Anschein der Befangenheit zu begründen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. März 2003\n1P.76/2003 E. 3.5; BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404; PKG 1992-17-82).\n\n3. Nach den Darlegungen des Kreispräsidenten Y. in seinem Schreiben vom\n04. Juli 2008, denen zu misstrauen kein Grund besteht, erhielt Z. am 01. Juli 2008\numfassend Einsicht in die Akten des Ehrverletzungsverfahrens SS 03/08. Sie\nkonnte sich hiervon nach Belieben Kopien anfertigen lassen, insbesondere auch\nvon den durch die Gegenpartei eingereichten Zeugenfragethemen. Insoweit liegt\nalso von vornherein nichts vor, was Anlass geben könnte, den Kreispräsidenten Y.\nder Voreingenommenheit gegenüber der Strafklägerin zu verdächtigen, selbst dann\nnicht, wenn ihre Einschätzung zutreffen sollte, dass die Gewährung der Akteneinsicht durch eine Kanzleiangestellte etwas zögerlich erfolgt sei.\n\n"}