{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2009-1_2009-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2009_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976596896db0550a9673f45f1adcbe67b1e397980ffda6d969873a7be4cb733a523edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976596896db0550a9673f45f1adcbe67b1e397980ffda6d969873a7be4cb733a523edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2009_1", "Checksum": "98d041594f4727c26e7599096df4dc08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2009 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 02.03.2009 JAK 2009 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 02.03.2009 JAK 2009 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Ausstand GOG 46"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 04:10:28", "Checksum": "9b3deadb4a37e195a58fbd0dfbafc83a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 02.03.2009 JAK 2009 1\nRegeste:\nAusstand | Ausstand GOG 46\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 02. März 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nJAK 09 1\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nBesetzung\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Vizepräsident Schlenker und Kantonsrichter Bochsler\nRedaktion Aktuar Engler\n\n__________________________________________\n\nIn der Justizaufsichtssache\n\nZ., Gesuchstellerin\ngegen\n\nden K r e i s p r ä s i d e n t e n Y . , Dr. iur. X., Gesuchsgegner I, sowie\nDr. iur. W., Gesuchsgegner II\n\nbetreffend den Ausstand des Gesuchsgegners I\n(in einem von der Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner II angestrengten\nEhrverletzungsverfahren)\n\n__________________________________________\nSachverhalt\n\nA. Beim Kreisamt Y. ist ein Ehrverletzungsverfahren anhängig, welches Z. gegen Rechtsanwalt Dr. iur. W. angestrengt hat (Proz. Nr. SS 03/08). Mit Schreiben\nvom 03. Juli 2008 forderte die Strafklägerin den Kreispräsidenten auf, in dieser\nStreitsache in den Ausstand zu treten. Sie berief sich dabei vorab einmal auf den\ngescheiterten Sühneversuch vom 11. März 2008 und machte geltend, dass der Verlauf der Verhandlung nicht protokolliert worden sei und dass sich Dr. X. und Dr. W.\ngeduzt hätten. Ausserdem bezog sie sich auf ihre Vorsprache auf dem Kreisamt Y.\nvom 01. Juli 2008, bei welcher sich gezeigt habe, dass sich die Akten des Verfahrens SS 03/08 in einem völlig ungeordneten Zustand befänden und dass nicht einmal ein Aktenverzeichnis vorhanden sei. Schliesslich beanstandete sie noch, dass\nihr das Kreisamt Y. die Zeugenfragethemen der Gegenpartei nicht zugestellt habe.\n\nIn seinem Antwortschreiben vom 04. Juli 2008, in welchem er zu den einzelnen\nVorwürfen Stellung bezog, bestritt der Kreispräsident Y., dass gegen ihn Ausstandsgründe vorlägen. Er sei gegenüber Z. in keiner Weise voreingenommen. Darauf wird\nsoweit erforderlich in den Erwägungen zurückzukommen sein.\n\nIn einer Eingabe vom 18. Juli 2008, in welcher sich Z. zum Antrag des Beschuldigten\nauf Zulassung zum Entlastungsbeweis vernehmen liess, hielt sie ihr gegen den\nKreispräsidenten Y. gerichtetes Ausstandsbegehren aufrecht.\n\nIn Zusammenhang mit geplanten Zeugeneinvernahmen forderte schliesslich Z. den\nKreispräsidenten Y. am 16. Dezember 2008 auf, die umstrittene Ausstandsfrage\ndem Kantonsgericht zum Entscheid zu unterbreiten.\n\nB. Am 27. Dezember 2008 legte Z. bei der Beschwerdekammer (nunmehr der\nII. Strafkammer) des Kantonsgerichts Beschwerde ein (BK 08 54). Ihre Anträge bezogen sich einmal auf bereits erfolgte bzw. möglicherweise erst noch zu ergreifende, nicht genehme Untersuchungsmassnahmen (Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens).\nAusserdem verlangte sie (Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens), es sei der Kreispräsident\nY. zu verpflichten, das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren dem Kantonsgericht zur Beurteilung vorzulegen, bei gleichzeitiger Sistierung des Ehrverletzungsverfahrens SS 03/08.\n\nMit Verfügung vom 05. Januar 2009, schriftlich mitgeteilt am 07. Januar 2009,\nüberwies der Vorsitzende der II. Strafkammer die Angelegenheit, soweit sie den\nAusstand des Kreispräsidenten Y. betreffe, der Justizaufsichtskammer. Gleichzeitig\n\nSeite 2 — 8\nordnete er an, dass das Beschwerdeverfahren BK 08 54 bis zu einem endgültigen\nEntscheid über die umstrittene Ausstandsfrage sistiert werde.\n\nC. Mit Eingabe vom 05. Januar 2009, von der auch die Strafklägerin und Dr. W.\nKenntnis erhielten, unterrichtete der Kreispräsident Y. seinerseits die Justizaufsichtskammer darüber, dass sein Ausstand verlangt werde, und er ersuchte sie,\nhierüber zu befinden. Er bestritt allerdings, befangen zu sein. Ausserdem machte er\ngeltend, dass Z. einen allfälligen Anspruch auf Ernennung eines anderen Richters\nverwirkt habe, weil sie ihre Ausstandseinrede nicht innert zehn Tagen seit dem gescheiterten Sühneversuch vom 11. März 2008 erhoben habe.\n\nAm 05. Januar 2009 teilte der Kreispräsident Y. der Strafklägerin sowie dem Angeschuldigten und der Justizaufsichtskammer in einem separaten Schreiben zudem\nnoch mit, dass das Ehrverletzungsverfahren SS 03/08 bis zur abschliessenden Beurteilung des Ausstandsbegehrens sistiert werde.\n\nD. Mit Verfügung vom 06. Januar 2009 wurde den Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich zur Eingabe des Kreispräsidenten Y. zu äussern.\n\nIn seiner Vernehmlassung vom 08. Januar 2009 machte Dr. W. geltend, dass nichts\nvorliege, was den Kreispräsidenten Y. als befangen erscheinen lasse. Im Übrigen\nsei das Ausstandsbegehren ohnehin verspätet gestellt worden.\n\nAm 13. Februar 2009 liess sich auch Z. vernehmen. Im Hauptpunkt beharrt sie darauf, dass der Kreispräsident Y. in der hier interessierenden Ehrverletzungssache in\nden Ausstand zu treten habe. Ebenso hält sie an den Beanstandungen fest, welche\nsie in ihrer Eingabe vom 03. Juli 2008 an der Amtsführung von Dr. X. geäussert\nhatte. Ausserdem stellt sie den Antrag, es sei die Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens\ngemäss der Beschwerde vom 27. Dezember 2008 an die II. Strafkammer des Kantonsgerichts als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kreisamtes Y..\n\nErwägungen\n\n"}