Es wäre deshalb nahe liegend, wenn ihm die Aufgabe zukommen würde, für die einheitliche Handhabung der Ausstandsregeln bei den ihm unterstellten Kommissionen zu sorgen, wie dies die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts gegenüber den erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichten tut. Darüber hat freilich das Verwaltungsgericht selber zu befinden. Das Gesagte läuft also darauf hinaus, dass auf das Rechtsmittel der Erben Z. insoweit nicht eingetreten werden kann, als die Eingabe vom 18. Februar 2008 als Beschwerde an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes gerichtet wurde.