46 Abs. 4 GOG nicht dem dort vorgesehenen Weiterzug an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts. Dies erscheint auch insoweit durchaus sachgerecht, als ihr in Bezug auf diese Kommissionen keinerlei Aufsichtsbefugnis zukommt. Aus dem in PKG 2002-13-123 ff. publizierten, die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht betreffenden Beschluss der Justizaufsichtskammer vom 07. Mai 2002 darf nun nicht einfach abgeleitet werden, dass nebst den durch jene Behörden ergangenen Entscheidungen über umstrittene Ausstandsfragen auch solche bei der Justizaufsichtskammer angefochten werden könnten, die durch die 5