– ähnlich strengen Ausstandsgründen unterworfen sind, wie sie laut Art. 42 GOG für Gerichtspersonen gelten und wie sie in der zu den genannten Verfassungsbestimmungen und zum früheren Art. 18 GVG ergangenen Rechtsprechung näher umschrieben werden. Da die Enteignungskommissionen indessen weder der Zivil- noch der Strafgerichtsbarkeit angehören, unterliegen ihre Entscheide über bestrittene Ausstandsbegehren nach der bereits dargelegten, unmissverständlichen Regelung von Art. 46 Abs. 4 GOG nicht dem dort vorgesehenen Weiterzug an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts.