{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-02-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_AB-2008-8_2008-02-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_8_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4069bd7b7dbc4924d9df24edda2b106bc5b61cc1d0509709190676768a95501af1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4069bd7b7dbc4924d9df24edda2b106bc5b61cc1d0509709190676768a95501af1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_8", "Checksum": "2a61d483ef140d7f35c677ba8944a49e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 25.02.2008 AB 2008 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 25.02.2008 AB 2008 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:55:10", "Checksum": "291c6a908a1c89676faa3e4ca05673c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 25.02.2008 AB 2008 8\nRegeste:\nBeschwerde 34 GVG\n\nleiten, dass die gewissenhafte Handhabung des Ausstandsrechts der Sicherung\neiner unparteiischen Justiz diene und dass davon wesentlich das Vertrauen des\nVolkes in die Rechtspflege abhänge. Solches lasse sich nur erreichen, wenn die\nVorschriften über den Ausstand von Gerichtspersonen möglichst einheitlich\nangewendet würden, was bedinge, dass die betreffenden Entscheide der unteren\nInstanzen selbständig angefochten und einer übergeordneten Gerichtsbehörde\nzur Prüfung unterbreitet werden könnten. Da die Missachtung der Regeln über\nden Ausstand von Gerichtspersonen dem Ansehen der Justiz ähnlich abträglich\nsei wie Rechtsverweigerungen und dergleichen, erscheine es angezeigt, auch für\nsolche Rügen den Weiterzugsweg zur Justizaufsichtskammer zu öffnen (vgl. PKG\n1984-17-57 f.).\n\n3. Im hier interessierenden Fall richtet sich das vom Betroffenen\nbestrittene Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten ad interim der kantonalen\nEnteignungskommission II. In der heute gültigen Fassung von Art. 19 Abs. 2 des\nEnteignungsgesetzes des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 1958 werden für\nden Ausstand pauschal die Bestimmungen des GOG als massgebend erklärt.\nDies bedeutet, dass die Mitglieder von Enteignungskommissionen – abweichend\nvon dem, was üblicherweise für Regierungs- und Verwaltungsbehörden gilt (vgl.\nPVG 2002-14-167 ff. – ähnlich strengen Ausstandsgründen unterworfen sind, wie\nsie laut Art. 42 GOG für Gerichtspersonen gelten und wie sie in der zu den\ngenannten Verfassungsbestimmungen und zum früheren Art. 18 GVG\nergangenen Rechtsprechung näher umschrieben werden. Da die\nEnteignungskommissionen indessen weder der Zivil- noch der\nStrafgerichtsbarkeit angehören, unterliegen ihre Entscheide über bestrittene\nAusstandsbegehren nach der bereits dargelegten, unmissverständlichen\nRegelung von Art. 46 Abs. 4 GOG nicht dem dort vorgesehenen Weiterzug an die\nJustizaufsichtskammer des Kantonsgerichts. Dies erscheint auch insoweit\ndurchaus sachgerecht, als ihr in Bezug auf diese Kommissionen keinerlei\nAufsichtsbefugnis zukommt.\n\nAus dem in PKG 2002-13-123 ff. publizierten, die Schlichtungsbehörden für\nMiete und Pacht betreffenden Beschluss der Justizaufsichtskammer vom 07. Mai\n2002 darf nun nicht einfach abgeleitet werden, dass nebst den durch jene\nBehörden ergangenen Entscheidungen über umstrittene Ausstandsfragen auch\nsolche bei der Justizaufsichtskammer angefochten werden könnten, die durch die\n5\n\nhier interessierenden Enteignungskommissionen erlassen würden. Die\nJustizaufsichtskammer bejahte dort im genannten Bereich ihre Zuständigkeit, weil\ndie durch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (heute\nDepartement für Volkswirtschaft und Soziales) wahrzunehmende Aufsicht (Art. 4\nVV zum OR [Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen] vom 30.\nNovember 1994) rein administrativer Natur sei, es somit angezeigt erscheine, die\nRechtsprechungsaufgaben in Zusammenhang mit dem Ausstand von Mitgliedern\nder Schlichtungsbehörden nicht ihm, sondern einer richterlichen Behörde zu\nübertragen, aufgrund der Verweisung in Art. 14 Abs. 1 VV zum OR auf die\nentsprechenden Bestimmungen des GVG eben der Justizaufsichtskammer des\nKantonsgerichts. Anders ist die Ausgangslage bei den\nEnteignungskommissionen. Gemäss Art. 21 des Enteignungsgesetzes\nunterstehen sie nicht bloss einer departementalen Aufsicht, sondern jener einer\noberen richterlichen Behörde, des Verwaltungsgerichts von Graubünden. Es wäre\ndeshalb nahe liegend, wenn ihm die Aufgabe zukommen würde, für die\neinheitliche Handhabung der Ausstandsregeln bei den ihm unterstellten\nKommissionen zu sorgen, wie dies die Justizaufsichtskammer des\nKantonsgerichts gegenüber den erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichten tut.\nDarüber hat freilich das Verwaltungsgericht selber zu befinden.\n\nDas Gesagte läuft also darauf hinaus, dass auf das Rechtsmittel der Erben\nZ. insoweit nicht eingetreten werden kann, als die Eingabe vom 18. Februar 2008\nals Beschwerde an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes gerichtet\nwurde.\n\n4. In solchen Fällen werden den Beteiligten keine Gebühren in\nRechnung gestellt. Ebenso wenig steht ihnen eine Umtriebsentschädigung zu.\n6\n\nDemnach beschliesst die Justizaufsichtskammer:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten dieses Beschlusses gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\n– Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann\ngemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden.\nSie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen\nWeise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die\nweiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident Der Aktuar\n"}