{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-02-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_AB-2008-8_2008-02-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_8_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4069bd7b7dbc4924d9df24edda2b106bc5b61cc1d0509709190676768a95501af1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4069bd7b7dbc4924d9df24edda2b106bc5b61cc1d0509709190676768a95501af1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_8", "Checksum": "2a61d483ef140d7f35c677ba8944a49e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 25.02.2008 AB 2008 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 25.02.2008 AB 2008 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:55:10", "Checksum": "291c6a908a1c89676faa3e4ca05673c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 25.02.2008 AB 2008 8\nRegeste:\nBeschwerde 34 GVG\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 25. Februar 2008 Schriftlich mitgeteilt am:\nAB 08 8\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Schlenker, Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und Hubert\nAktuar Engler\n——————\n\nIn der Justizaufsichtsbeschwerde\n\nder E r b e n Z . , nämlich\n …,\n …,\n …,\n …,\nalle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Keller, Palazzo Polti, 6537\nGrono,\ngegen\n\nden Entscheid der kantonalen Enteignungskommission II vom 06. Februar 2008,\nmitgeteilt am 07. Februar 2008,\n\nbetreffend den Ausstand des Kommissionspräsidenten ad interim Y.\n(im Enteignungsverfahren zwischen der P o l i t i s c h e n G e m e i n d e X . ,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Toschini, Casa Moesa, 6535\nRoveredo, und den Beschwerdeführern),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. In einer enteignungsrechtlichen Streitigkeit zwischen der Politischen\nGemeinde X. und ihnen verlangten die Erben Z. mit Eingabe vom 21. September\n2007, dass der Präsident ad interim der kantonalen Enteignungskommission II, Y.,\nin ihrer Angelegenheit in den Ausstand trete. Der Betroffene bestritt, befangen zu\nsein.\n\nB. Mit Entscheid vom 06. Februar 2008, mitgeteilt am 07. Februar 2008,\nwiesen die beiden verbliebenen Mitglieder der kantonalen\nEnteignungskommission II das Ausstandsbegehren ab.\n\nC. Hiergegen liessen die Erben Z. am 18. Februar 2008 bei der\nJustizaufsichtskammer des Kantonsgerichts Beschwerde einreichen mit dem\nBegehren, es sei Y. in seiner Eigenschaft als Präsident ad interim der kantonalen\nEnteignungskommission II in der hier interessierenden Angelegenheit wegen\nBefangenheit in den Ausstand zu versetzen. – Da in der Rechtsmittelbelehrung\ndes angefochtenen Entscheides ein anderer Weiterzugsweg aufgezeigt worden\nwar, liessen die Beschwerdeführer die gleiche Rechtsschrift vorsorglich auch noch\nals Rekurs dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zukommen.\n\nD. Eine Vernehmlassung wurde hierzu nicht eingeholt.\n\nDie Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung:\n\n1. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV\nüberführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des\nverfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine\nSache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen\nRichter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei\nobjektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der\nBefangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen,\nist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198).\n3\n\nDie Konkretisierung und Umsetzung dieser Grundsätze im kantonalen\nRecht erfolgt seit dem 01. Januar 2008 nach den einschlägigen Bestimmungen\n(Art. 42 ff.) des auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzten\nGerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 31. August 2006 und nicht mehr nach\nden Art. 17 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vom 24. September 1978,\nwelches bis zum 31. Dezember 2007 gültig war.\n\n2. Richtet sich ein bestrittenes Ausstandsbegehren gegen einen\nKreispräsidenten oder eine Kreispräsidentin bzw. gegen deren Stellvertreterin\noder Stellvertreter, hat hierüber gemäss Art. 46 Abs. 3 GOG das Kantonsgericht\n(genauer dessen Justizaufsichtskammer) zu befinden. In Übernahme der unter\nder Herrschaft des GVG entwickelten Praxis wird Gleiches weiterhin wohl auch\ndann gelten müssen, wenn Bezirksgerichtspräsidenten oder\nBezirksgerichtspräsidentinnen bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter\nnicht in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende einer Kollegialbehörde von einem\nsolchen Gesuch betroffen sind, sondern als Einzelrichterin oder Einzelrichter (vgl.\ndie Beschlüsse der Justizaufsichtskammer vom 13. März 2007 [AB 07 5,\nRechtsöffnungsrichter] und vom 03. Februar 2004 [AB 04 3, Eheschutzrichter]).\n\nSieht sich aber ein Mitglied einer richterlichen Kollegialbehörde mit einem\nbestrittenen Ausstandsbegehren konfrontiert, entscheidet hierüber das in der\nHauptsache zuständige Gericht in Abwesenheit der beanstandeten\nGerichtsperson (Art. 46 Abs. 1 GOG). Handelt es sich hierbei um ein\nerstinstanzliches, auf dem Gebiet der Zivil- und Strafrechtspflege tätiges Gericht,\nkann dessen Entscheid über die umstrittene Ausstandsfrage innert zehn Tagen\nmit Beschwerde bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts angefochten\nwerden (Art. 46 Abs. 4 GOG), bei jener Behörde also, der gemäss Art. 56 GOG in\nVerbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) vom 18. Mai 2003/14.\nSeptember 2003 im genannten Bereich auch die Aufsicht über die unteren\nGerichtsinstanzen zukommt.\n\nDas GVG kannte noch keine Art. 46 Abs. 4 GOG entsprechende\nBestimmung. Doch wurde bereits während dessen Geltungsdauer in der Praxis\nder Justizaufsichtskammer eine solche Weiterzugsmöglichkeit an die\nAufsichtsbehörde stets zugelassen (vgl. PKG 1983-16-83 ff., 1984-17-56 ff., 1990-\n19-73, 1991-33-120 sowie aus jüngerer Zeit etwa den Beschluss AB 05 38 vom\n23. Januar 2006 E. 2). Die Justizaufsichtskammer liess sich dabei vom Gedanken\n4\n\n"}