{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-02-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_AB-2008-5_2008-02-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_5_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4be1a7d5bcdcf88a5a2754edda6f1f869cc81c6ef17027e46b8c8ad1d0f41f1671ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4be1a7d5bcdcf88a5a2754edda6f1f869cc81c6ef17027e46b8c8ad1d0f41f1671ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_5", "Checksum": "049bef742caa84f7e3be281972cfb2f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 25.02.2008 AB 2008 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 25.02.2008 AB 2008 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren | Ernennung unabhängiger Richter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:55:19", "Checksum": "f62cc2c3bba2288e466a5eca7aed4291", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 25.02.2008 AB 2008 5\nRegeste:\nAusstandsbegehren | Ernennung unabhängiger Richter\n\n 3. Dass der Kreispräsident Fünf Dörfer in dem bei ihm anhängigen\nAmtsbefehlsverfahren dem Begehren um Erlass superprovisorischer\n4\n\nMassnahmen nicht vollständig entsprochen hat, lässt ihn nicht bereits als\nvoreingenommen erscheinen, und dies selbst dann nicht, wenn sich später, was\nallerdings keineswegs gewiss ist, herausstellen sollte, dass er weiter gehende\nVorkehren hätte treffen müssen als das durch ihn ausgesprochene Verbot, über\ndie umstrittenen Gegenstände und Akten zu verfügen. Angesichts des ihm\nzustehenden Ermessens stellt auch der Umstand, dass er über die vorläufigen\nAnordnungen allein aufgrund der eingelegten Urkunden befunden hat, ohne\nbereits jetzt weitere Beweise zu erheben, noch keine krasse Fehlleistung dar,\nwelche Zweifel an seiner Unbefangenheit aufkommen lassen könnte. Ebenso\nwenig macht ihn verdächtig, dass er zu diesem frühen Zeitpunkt die für den\nspäteren Hauptentscheid massgebliche Rechtsprechung zum anspruchsvollen\nBesitzesschutzverfahren offenbar noch nicht näher studiert hatte. Gleiches gilt für\nden Umstand, dass die Begründung des unter Zeitdruck zu fällenden\nvorsorglichen Massnahmeentscheides zum Teil vielleicht etwas unglücklich\nausgefallen ist und den falschen Eindruck erweckt, dass über die Zulassung\nweiterer Beweismittel bereits jetzt abschliessend befunden worden sei.\nSchliesslich wird dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer noch vorgeworfen, er habe in\neinem vom Gesuchsgegner I gegen den Gesuchsteller I angestrengten Verfahren\nauf Erlass eines Hausverbots Anstalten getroffen, welche auf eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs hätten hinauslaufen können. Abgesehen davon, dass sich\nhierzu den Akten nichts Näheres entnehmen lässt, kommen Unzulänglichkeiten in\ndiesem Bereich immer wieder vor, ohne dass sie gleich den Verdacht zu\nbegründen vermögen, dass sachfremde Gesichtspunkte die Verhandlungsführung\nund Entscheidfindung beeinflussen könnten.\n\nDem Ausstandsbegehren kann aus diesen Gründen nicht entsprochen\nwerden.\n\n4. In solchen Fällen werden den Beteiligten keine Gebühren in\nRechnung gestellt. Ebenso wenig steht ihnen eine Umtriebsentschädigung zu.\n5\n\nDemnach beschliesst die Justizaufsichtskammer:\n\n1. Das gegen den Kreispräsidenten Fünf Dörfer gerichtete\nAusstandsbegehren wird abgewiesen.\n2. Die Kosten dieses Beschlusses gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\n– Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen.\n3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann\ngemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht\ninnert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung schriftlich in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff.\nBGG.\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident Der Aktuar\n"}