{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-02-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_AB-2008-5_2008-02-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_5_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4be1a7d5bcdcf88a5a2754edda6f1f869cc81c6ef17027e46b8c8ad1d0f41f1671ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4be1a7d5bcdcf88a5a2754edda6f1f869cc81c6ef17027e46b8c8ad1d0f41f1671ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_5", "Checksum": "049bef742caa84f7e3be281972cfb2f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 25.02.2008 AB 2008 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 25.02.2008 AB 2008 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren | Ernennung unabhängiger Richter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:55:19", "Checksum": "f62cc2c3bba2288e466a5eca7aed4291", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 25.02.2008 AB 2008 5\nRegeste:\nAusstandsbegehren | Ernennung unabhängiger Richter\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 25. Februar 2008 Schriftlich mitgeteilt am:\nAB 08 5\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Schlenker, Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und Hubert\nAktuar Engler\n——————\n\nZum Gesuch\n\ndes lic. oec. Z., Gesuchsteller I, und w e i t e r e r B e t e i l i g t e r , Gesuchsteller II-\nLXIIII, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach\n40, Postfach 203, 7002 Chur,\ngegen\n\nden K r e i s p r ä s i d e n t e n F ü n f D ö r f e r , Gesuchsgegner I, sowie\nY . , Gesuchsgegner II,\nX . , Gesuchsgegnerin III, und\ndie W . , Gesuchsgegnerin IV,\n\nbetreffend Ausstand des Kreispräsidenten\n\n(im Verfahren der Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegner II-IV betreffend\nErlass eines Amtsbefehls),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 liessen lic. oec. Z. und weitere\nBeteiligte beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer ein gegen Y., X. und die W.\ngerichtetes Begehren um Erlass eines Amtsbefehls einreichen. Die\nGesuchsgegner sollten verpflichtet werden, näher bezeichnete Sachen\nherauszugeben und dem Gesuchsteller I den Zutritt zu ihren Geschäftsräumen zu\nermöglichen. Ausserdem sei ihnen zu verbieten, die von der Herausgabepflicht\nbetroffenen Sachen zu verändern, zu vernichten oder zu veräussern.\n\nGleichzeitig beantragten die Gesuchsteller, es sei ihren Begehren ohne\nAnhörung der Gegenpartei durch Erlass einer superprovisorischen Anordnung\nvorläufig zu entsprechen.\n\nB. Trotz einer etwas missverständlichen Formulierung lehnte der\nKreispräsident Fünf Dörfer in seiner Verfügung vom 21. Januar 2008 den Erlass\neines provisorischen Amtsbefehls nicht generell ab, sondern lediglich in Bezug auf\nden angeblichen Herausgabe- und Zutrittsanspruch. Er verbot den\nGesuchsgegnern aber unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB, die\nvom Herausgabebegehren erfassten Unterlagen und Gegenstände aus den\nRäumlichkeiten der Liegenschaft V. in Landquart zu entfernen oder sonst wie über\nsie zu verfügen.\n\nC. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 forderte Rechtsanwalt\nEttisberger den Kreispräsidenten Fünf Dörfer auf, für den weiteren Verlauf des\nAmtsbefehlsverfahrens wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Er berief\nsich hierfür auf dessen Verfügung vom 21. Januar 2008. Auf die näheren\nAusführungen zur Begründung des Ausstandsbegehrens wird, soweit erforderlich,\nin den Erwägungen eingegangen.\n\nD. Im Verlauf eines durch Esther Ruckstuhl, der Stellvertreterin des\nKreispräsidenten Fünf Dörfer, angeordneten Vernehmlassungsverfahrens bestritt\nJochen Knobel in einer schriftlichen Stellungnahme vom 28. Januar 2008, dass er\nin der hier interessierenden Angelegenheit in den Ausstand zu treten habe.\n\nE. Am 04. Februar 2008 schliesslich überwies die Stellvertreterin des\nKreispräsidenten Fünf Dörfer das Ausstandsbegehren samt Akten der\nJustizaufsichtskammer des Kantonsgerichts.\n3\n\nDie Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung:\n\n1. Über bestrittene Ausstandsbegehren, welche sich gegen einen\nKreispräsidenten oder dessen Stellvertreterin richten, hat gemäss Art. 46 Abs. 3\ndes Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) das Kantonsgericht (genauer dessen\nJustizaufsichtskammer) zu befinden. Es ist also nicht zu beanstanden, dass die\nStellvertreterin des Kreispräsidenten Fünf Dörfer nach Eingang des\nAusstandsbegehrens die in Art. 45 GOG vorgesehenen Vernehmlassungen\neingeholt und die Angelegenheit schliesslich der Aufsichtsbehörde zum Entscheid\nunterbreitet hat. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.\n\n2. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV\nüberführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des\nverfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine\nSache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen\nRichter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei\nobjektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der\nBefangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen,\nist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198). Zur\nUmsetzung dieser Grundsätze im kantonalen Recht siehe die Regelung in Art. 42\nlit. a-g GOG (vor dem 01.01.2008 Art. 18 lit. a-g GVG) sowie die Praxis der\nJustizaufsichtskammer, welche zu der in lit. g enthaltenen Generalklausel\nergangen ist (PKG 1992-13-64 f.; Beschluss AB 02 26 vom 17. Dezember 2002\nE. 2).\n\nAnzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass eine Mängel aufweisende\nrichterliche Entscheidung – sei es wegen Verfahrensfehlern oder unrichtiger\nAnwendung materiellen Rechts – noch nicht ohne weiteres die Ablehnung des\nbetreffenden Amtsinhabers erlaubt; nur sehr schwere oder wiederholt begangene\nFehler, die eine eigentliche Amtspflichtverletzung darstellen, vermögen den\nAnschein der Befangenheit zu begründen (Urteil des Schweizerischen\nBundesgerichts vom 17. März 2003 1P.76/2003 E. 3.5; BGE 115 Ia 400 E. 3b S.\n404; PKG 1992-17-82).\n\n"}