{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_AB-2008-36_2008-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_36_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c472fd01dcdbfc3eb99948870cf3e7754aef3cf4987ff14e9261ae74e840bba8c51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c472fd01dcdbfc3eb99948870cf3e7754aef3cf4987ff14e9261ae74e840bba8c51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_36", "Checksum": "38206193cb0dfa03a4d7481a397f58d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 21.10.2008 AB 2008 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 21.10.2008 AB 2008 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Ernennung unabhängiger Richter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:24", "Checksum": "b1c52b9eb0896d5e23a492b011e03ad3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 21.10.2008 AB 2008 36\nRegeste:\nAusstand | Ernennung unabhängiger Richter\n\n Misstrauen gegenüber einem Gericht aus einer gewissen Besorgnis der\nVoreingenommenheit kann bei den Parteien etwa dann entstehen, wenn einzelne\nGerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache\nschon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung\nstellt sich die Frage, ob sich die betreffenden Richterinnen und Richter durch die\nMitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem\nMass festgelegt haben, dass sie nicht mehr als unvoreingenommen angesehen\nwerden können und das Verfahren somit als nicht mehr offen erscheint (BGE 131\nI 113 E. 3.4 S. 116).\n\nAnzumerken ist überdies, dass eine Mängel aufweisende richterliche\nEntscheidung – sei es wegen Verfahrensfehlern oder unrichtiger Anwendung\nmateriellen Rechts – noch nicht ohne weiteres die Ablehnung des betreffenden\nAmtsinhabers erlaubt; nur sehr schwere oder wiederholt begangene Fehler, die\neine eigentliche Amtspflichtverletzung darstellen, vermögen den Anschein der\nBefangenheit zu begründen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17.\nMärz 2003 1P.76/2003 E. 3.5; BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404; PKG 1992-17-82).\n\n3. Die nicht näher belegte Behauptung, zwischen dem\nKreispräsidenten X. und Z. herrsche ein frostiges Klima, seit gegen Ersteren eine\nStrafanzeige eingereicht worden sei, lässt ihn noch nicht als voreingenommen\nerscheinen, und schon gar nicht wird dadurch ein eigentliches\nFeindschaftsverhältnis glaubhaft gemacht. Z. und Y. vermögen denn auch keine\nAnhaltspunkte zu nennen, welche den Verdacht erwecken könnten, dass W. sie\nbei seinen Entscheidungen aus Abneigung ungerechtfertigt benachteilige.\n\nNach der Darstellung von Rechtsanwalt Stieger sind sowohl der\nKreispräsident X. wie die Nachbarn von Z. und Y. (V., U. und S.) in der Baubranche\ntätig. Dies führt indessen noch nicht zum Ausstand des Amtsträgers, zumal nichts\ndarauf hindeutet, dass er mit ihnen überhaupt geschäftliche Beziehungen\nunterhält oder dass zwischen ihnen gar ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis\nbesteht. Dabei kann es auch nicht etwa Aufgabe der Justizaufsichtskammer sein,\ndie Akten all jener Verfahren beizuziehen, die im hier interessierenden\nNachbarstreit bislang vor verschiedenen Instanzen geführt wurden, um in ihnen\n5\n\nnach angeblichen Auffälligkeiten in den beruflichen und sonstigen Beziehungen\nvon W. zu einzelnen Beteiligten zu suchen.\n\nDass sich W. sowie V., U. und S. offenbar duzen, ist in kleinräumlichen\nVerhältnissen nichts Aussergewöhnliches und stellt noch keinen Ausstandsgrund\ndar. Möglicherweise ist der Kreispräsident X. im Übrigen mit Z. oder Y. ebenfalls\nper Du.\n\nAngesichts des zerrütteten nachbarschaftlichen Verhältnisses zwischen Z.\nund Y. auf der einen sowie von V., U. und S. und T. auf der anderen Seite hat sich\nder Kreispräsident X. seit Jahren immer wieder mit den Auseinandersetzungen\nam R.-Weg in Q. zu befassen. Mit der pauschalen Behauptung, er sei somit\nvorbefasst, lässt sich indessen sein Ausstand noch nicht erzwingen. Z. und Y.\nvermögen keine Umstände zu nennen, wonach seine Verhandlungsführung und\nEntscheidfindung den Eindruck erwecken würden, dass er in diesem Streit unter\nNachbarn nicht mehr in der Lage oder gar nicht mehr gewillt sei, sich von\nsachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen, und es ist wiederum nicht Aufgabe\nder Justizaufsichtskammer, von sich aus nach allfälligen Fehlleistungen von W. zu\nsuchen. Selbst wenn sich im Übrigen solche finden liessen, gälte es immer noch\ndie Vielzahl der Verfahren sowie den Umstand zu berücksichtigen, dass der\nKreispräsident sie als juristischer Laie zu bewältigen hat. Es dürfte also nicht\nleichthin auf Voreingenommenheit geschlossen werden.\n\nKonkret gerügt wird in diesem Zusammenhang denn auch einzig, dass der\nKreispräsident X. die Eingabe von Z. vom 25. September 2008 als ungehörig\nzurückgewiesen und zur allfälligen Verbesserung an den mutmasslichen\nRechtsvertreter weitergeleitet hat. Angesichts des zum Teil verwerflichen Inhalts\ndieses Schreibens war ein solches Vorgehen indessen durchaus vertretbar. Von\nfehlender Gelassenheit im Umgang mit unangenehmen Eingaben und\nschwierigen Rechtsuchenden kann jedenfalls nicht gesprochen werden.\n\n4. In Verfahren um den Ausstand von Gerichtspersonen werden den\nBeteiligten in aller Regel keine Gebühren in Rechnung gestellt. – Ebenso wenig\nsteht ihnen eine Umtriebsentschädigung zu; Z. und Y. schon deshalb nicht, weil\nsie mit ihrem Ausstandsbegehren keinen Erfolg zu erzielen vermochten.\n6\n\nDemnach beschliesst die Justizaufsichtskammer:\n\n1. Das Gesuch wird abgewiesen.\n2. Die Kosten dieses Beschlusses gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\n3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann\ngemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht\ninnert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der\nEntscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen\nWeise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die\nweiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.\n4. Mitteilung an:\n__________\n\nFür die Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident Der Aktuar\n"}