{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_AB-2008-36_2008-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_36_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c472fd01dcdbfc3eb99948870cf3e7754aef3cf4987ff14e9261ae74e840bba8c51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c472fd01dcdbfc3eb99948870cf3e7754aef3cf4987ff14e9261ae74e840bba8c51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_36", "Checksum": "38206193cb0dfa03a4d7481a397f58d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 21.10.2008 AB 2008 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 21.10.2008 AB 2008 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Ernennung unabhängiger Richter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:24", "Checksum": "b1c52b9eb0896d5e23a492b011e03ad3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 21.10.2008 AB 2008 36\nRegeste:\nAusstand | Ernennung unabhängiger Richter\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 21. Oktober 2008 Schriftlich mitgeteilt am:\nAB 08 36\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger\nAktuar Engler\n——————\nZum Gesuch\ndes Z., Gesuchsteller I, sowie\nder Y., Gesuchstellerin II,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Stieger, Archstrasse 2, Postfach\n2416, 8401 Winterthur,\ngegen\n\nden K r e i s p r ä s i d e n t e n X . , Gesuchsgegner I, sowie\nV., Gesuchsgegner II,\nU., Gesuchsgegner III, und\nS. und T., Gesuchsgegner IV,\nalle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Salishaus,\nMasanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur,\n\nbetreffend den Ausstand des Kreispräsidenten\n(in dem von den Gesuchsgegnern II-IV gegen die Gesuchsteller angestrengten\nVerfahren betreffend Besitzesschutz und Friedensbürgschaft),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Beim Kreisamt X. ist ein Verfahren betreffend Besitzesschutz und\nFriedensbürgschaft anhängig, welches V., U. sowie S. und T. angestrengt haben.\nIn Zusammenhang mit dem Begehren um Erlass eines Amtsbefehls wird dabei Z.\nund Y. vorgeworfen, auf den Parzellen ihrer Nachbarn am R.-Weg in Q. einen Teil\ndes Strassenbelags (Pflästerung) entfernt zu haben.\n\nB. Mit einem an das Kreisamt X. gerichteten Schreiben vom 25.\nSeptember 2008 verlangte Z., dass der Kreispräsident X. (W.) in der genannten\nAngelegenheit in den Ausstand zu treten habe. Die Eingabe ist über weite\nStrecken ungehörigen Inhalts. Insbesondere werden in ihr gegenüber der Bündner\nJustiz und W. persönlich völlig haltlose und ungerechtfertigt verletzende\nAnschuldigungen erhoben.\n\nC. Am 29. September 2008 übermittelte der Kreispräsident X. diese\nEingabe Rechtsanwalt Alexander R. Lecki in Winterthur, der in jüngerer Zeit in\nprozessualen Auseinandersetzungen die Interessen von Z. und Y. wahrnimmt. Er\nüberliess es ihm, allenfalls ein neues (verbessertes) Ausstandsbegehren\neinzureichen.\n\nD. Mit Schreiben vom 03. Oktober 2008 wandte sich Rechtsanwalt Felix\nStieger an den Kreispräsidenten X. und forderte ihn im Namen von Z. und Y. auf,\nin der hängigen Angelegenheit betreffend Besitzesschutz und Friedensbürgschaft\nohne Verzug in den Ausstand zu treten.\n\nE. Der Kreispräsident überliess das Ausstandsbegehren zur\nWeiterbehandlung seiner Stellvertreterin P.. Sowohl W. wie der Rechtsvertreter\nder Nachbarn V., U. und S. und T. bestritten ihr gegenüber, dass dem Gesuch\nentsprochen werden müsse.\n\nF. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008, mitgeteilt am 14. Oktober\n2008, übermittelte schliesslich die Stellvertreterin des Kreispräsidenten X. die\nEingabe von Rechtsanwalt Stieger vom 03. Oktober 2008 der\nJustizaufsichtskammer des Kantonsgerichts.\n3\n\nG. W. und der Rechtsvertreter der Nachbarn V., U. und S. und T.\nerhielten auch vor der Justizaufsichtskammer Gelegenheit, sich zum\nAusstandsbegehren zu äussern. In ihren Schreiben vom 16. Oktober 2008\nverzichteten sie indessen auf die Einreichung einer näheren Vernehmlassung.\n\nDie Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung:\n\n1. Über bestrittene Ausstandsbegehren, welche sich gegen einen\nKreispräsidenten oder dessen Stellvertreterin richten, hat gemäss Art. 46 Abs. 3\ndes Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) das Kantonsgericht (genauer dessen\nJustizaufsichtskammer) zu befinden. Es ist also nicht zu beanstanden, dass sich\ndie Stellvertreterin des Kreispräsidenten X. nach Eingang des\nAusstandsbegehrens vom 03. Oktober 2008 gestützt auf Art. 45 GOG\nvergewissert hat, ob es bestritten werde, und dass sie die Angelegenheit\nschliesslich, als dem so war, der Aufsichtsbehörde zum Entscheid unterbreitet hat.\nAuf das von Rechtsanwalt Stieger verfasste Gesuch ist somit einzutreten.\n\nNicht weiter zu beschäftigen hat sich die Justizaufsichtskammer hingegen\nmit der ursprünglichen, Verunglimpfungen enthaltenden Eingabe von Z.\npersönlich. Rechtsanwalt Stieger war es zuzumuten, ein eigenständiges, alle\nwesentlichen Umstände berücksichtigendes Ausstandsbegehren einzureichen,\nstatt bloss eine Ergänzung zur Eingabe seines Klienten vom 25. September 2008\nzu verfassen und damit deren zum Teil ungehörigen Inhalt gleichsam zu\nbekräftigen.\n\n2. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV\nüberführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des\nverfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine\nSache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen\nRichter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei\nobjektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der\nBefangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen,\nist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198). –\nZur Umsetzung dieser Grundsätze im kantonalen Recht siehe die Regelung in Art.\n42 lit. a-g GOG (vor dem 01.01.2008 Art. 18 lit. a-g GVG) sowie die Praxis der\nJustizaufsichtskammer, welche zu der in lit. g enthaltenen Generalklausel\n4\n\nergangen ist (PKG 1992-13-64 f.; Beschluss AB 02 26 vom 17. Dezember 2002\nE. 2).\n\n"}