Angesichts des Umstandes, dass bereits ein Sachurteil gefällt wurde, kann ein Tätigwerden der Vorinstanz in geänderter Komposition wiederum höchstens über dessen Anfechtung im ordentlichen Weiterzugsverfahren erreicht werden, womit auch hier die Möglichkeit, das Ausstandsbegehren auf dem Beschwerdeweg durch die Justizaufsichtskammer beurteilen zu lassen, hinfällig wird. Erst recht ist dem so, was im Übrigen bereits unter der Herrschaft des GVG Praxis war (vgl. das Urteil ZF 07 20 vom 09. Juli 2007, zur Publikation vorgesehen in PKG 2007-2-12), wenn die Begründung für die Ablehnung des Ausstandsbegehrens ins Sachurteil integriert wird.