R. im Prozess Nummer 110-2007-13 in Sachen der Antragsteller gegen X., W. sowie U. und V. betreffend Eigentumsklage/Grenzscheidungsklage zu verpflichten, gestützt auf Art. 42 lit. b und lit. g GOG, in den Ausstand zu treten.“ E. T. und S. beantragten, es sei die Beschwerde abzuweisen, während R. und die restlichen Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichteten. 4 Die Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung: