C. Mit Entscheid vom 02. Juli 2008, mitgeteilt am 10. September 2008, erkannte das Bezirksgericht Landquart in der Besetzung Q., P. und O. in Abwesenheit der übrigen Gerichtspersonen: „1. Das Ausstandsbegehren von Z. und Y. vom 1. Juli 2008 gegen lic. iur. T., lic. iur. S. und lic. iur. R. wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart, bestehend aus:  einer Gerichtsgebühr von Fr. 385.00  einer Schreibgebühr von Fr. 176.00 