{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_AB-2008-34_2008-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_34_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c401349057218429ce4141f1b79a24f51a0df7539df8dc52b8cc32e966a338df1c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c401349057218429ce4141f1b79a24f51a0df7539df8dc52b8cc32e966a338df1c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_34", "Checksum": "797ddc57d47358fe200ebee6e10140c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 21.10.2008 AB 2008 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 21.10.2008 AB 2008 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:22", "Checksum": "d93c0b0c8e0a64f971ee1ea2dc936a19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 21.10.2008 AB 2008 34\nRegeste:\nAusstand | Beschwerde 34 GVG\n\n 2. Dies bedeutet freilich nicht, dass Z. und Y. mit ihren anlässlich der\nHauptverhandlung vor Bezirksgericht Landquart geäusserten Bedenken\nhinsichtlich der Unvoreingenommenheit von T., S. und R. nunmehr von vornherein\nendgültig ausgeschlossen sind. Grundsätzlich bleibt – ein genügendes\nRechtsbegehren vorausgesetzt – immer noch die Möglichkeit, dass das mit\nBerufung angefochtene Sachurteil in Gutheissung dieses Rechtsmittels mit der\nBegründung aufgehoben wird, es hätten befangene Richter an der\nEntscheidfindung mitgewirkt, und dass die Streitsache demzufolge zu neuer\nEntscheidung in geänderter Komposition an das untere Gericht zurückgewiesen\nwird. Zu solchen Anordnungen befugt ist indessen nicht die\nJustizaufsichtskammer, sondern die im ordentlichen Weiterzugsverfahren für die\nBeurteilung von Berufungen zuständige Zivilkammer. Insoweit hat also auch sie\nsich mit Ausstandsfragen zu befassen. Das GOG geht von nichts anderem aus.\nSoweit ein Ausstandsgrund erst im Zeitpunkt der Urteilsfällung (also an der\nmündlichen Hauptverhandlung) oder noch später (aufgrund der schriftlichen\nUrteilsausfertigung) bekannt wird, sieht Art. 44 Abs. 2 GOG nämlich vor, dass er\nauf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend zu machen sei (vgl. auch\nBotschaften der Regierung an den Grossen Rat 2006/2007 S. 526), in Fällen wie\ndem vorliegenden also bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts. Diese Regelung\nberuht auf der richtigen Annahme, dass mit dem Erlass des Sachurteils kein Raum\n6\n\nmehr bleibt für ein Verfahren nach Art. 46 GOG. Analog muss Gleiches\nvernünftigerweise aber auch dann gelten, wenn ein an der erstinstanzlichen\nHauptverhandlung gestelltes Ausstandsbegehren in Beachtung der Vorschrift von\nArt. 46 Abs. 1 GOG abgewiesen wird, anschliessend das Sachurteil ergeht und in\nder Folge beide Erkenntnisse (der ablehnende Ausstandsentscheid und das\nHaupturteil) in separaten Ausfertigungen schriftlich eröffnet werden, sei es\ngleichzeitig oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Angesichts des Umstandes,\ndass bereits ein Sachurteil gefällt wurde, kann ein Tätigwerden der Vorinstanz in\ngeänderter Komposition wiederum höchstens über dessen Anfechtung im\nordentlichen Weiterzugsverfahren erreicht werden, womit auch hier die\nMöglichkeit, das Ausstandsbegehren auf dem Beschwerdeweg durch die\nJustizaufsichtskammer beurteilen zu lassen, hinfällig wird. Erst recht ist dem so,\nwas im Übrigen bereits unter der Herrschaft des GVG Praxis war (vgl. das Urteil\nZF 07 20 vom 09. Juli 2007, zur Publikation vorgesehen in PKG 2007-2-12), wenn\ndie Begründung für die Ablehnung des Ausstandsbegehrens ins Sachurteil\nintegriert wird. Ewas anderes gilt in Fällen wie dem vorliegenden, wenn die\nerstinstanzliche Hauptverhandlung wegen des Rückweisungsrisikos abgebrochen\nund das Hauptverfahren so lange ausgesetzt wird, bis im separaten\nBeschwerdeverfahren ein abschliessender Entscheid zur Ausstandsfrage vorliegt.\nEine gesetzliche Verpflichtung, stets so vorzugehen, besteht indessen nicht; dies\naus gutem Grund, könnte doch sonst selbst durch völlig haltlose\nAusstandsbegehren noch im Stadium der Hauptverhandlung eine\nVerfahrenssistierung erwirkt werden. Es bleibt also beim\nNichteintretensentscheid. Wenn im eben angeführten Urteil ZF 07 20 nebst dem\nHinweis auf die Befugnis der Berufungsinstanz zur Überprüfung der\nAusstandsfrage betont wird, dass bei selbständigen vorinstanzlichen\nZwischenentscheiden in diesem Bereich der Beschwerdeweg an die\nJustizaufsichtskammer zu beschreiten sei, muss sich dies angesichts des\nUmstandes, dass auf die Problematik paralleler Weiterzüge nicht näher\neingegangen wird, nach dem jetzt Gesagten auf jene Fälle beziehen, in denen das\nSachurteil noch aussteht und das Hauptverfahren nach Erledigung des\nAusstandsstreites vor der ersten Instanz fortgeführt werden kann.\n\nBei dieser Ausgangslage wird die mit der Hauptsache befasste Zivilkammer\ndarüber zu befinden haben, ob das Festhalten am ursprünglichen\nAusstandsbegehren in einer Beschwerde an die Justizaufsichtskammer als\ngültigen Berufungsantrag verstanden werden muss, wonach das Urteil des\n7\n\nBezirksgerichts Landquart vom 02. Juli 2008 wegen des Einsitzes\nvoreingenommener Gerichtspersonen aufzuheben und die Angelegenheit zur\nNeubeurteilung und zu neuer Entscheidung in geänderter Zusammensetzung an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diesen Entscheid darf die\nJustizaufsichtskammer nicht vorwegnehmen.\n\n3. Im Weiterzugsverfahren vor Kantonsgericht in Ausstandsfragen\nwerden den Beteiligten in aller Regel keine Gebühren in Rechnung gestellt.\n8\n\nDemnach beschliesst die Justizaufsichtskammer:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons\nGraubünden.\n3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann\ngemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes\n(BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht\ngeführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.\n4. Mitteilung an:\n__________\n\nFür die Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident Der Aktuar\n"}