{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_AB-2008-34_2008-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_34_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c401349057218429ce4141f1b79a24f51a0df7539df8dc52b8cc32e966a338df1c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c401349057218429ce4141f1b79a24f51a0df7539df8dc52b8cc32e966a338df1c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_34", "Checksum": "797ddc57d47358fe200ebee6e10140c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 21.10.2008 AB 2008 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 21.10.2008 AB 2008 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:22", "Checksum": "d93c0b0c8e0a64f971ee1ea2dc936a19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 21.10.2008 AB 2008 34\nRegeste:\nAusstand | Beschwerde 34 GVG\n\n D. Hiergegen liessen Z. und Y. am 29. September 2008 bei der\nJustizaufsichtskammer des Kantonsgerichts Beschwerde einreichen, wobei sie ihr\nursprüngliches Ausstandsbegehren aufrechterhielten. Es lautet:\n„Es sei der vom Bezirksgericht Landquart mit Datum vom 2. Juli 2008 unter\nProzess-Nummer 110-2007-13 gefällte Ausstandsentscheid aufzuheben,\nund es seien Bezirksgerichtsvizepräsident lic. iur. T., Bezirksrichter lic. iur.\nS. und Aktuar lic. iur. R. im Prozess Nummer 110-2007-13 in Sachen der\nAntragsteller gegen X., W. sowie U. und V. betreffend\nEigentumsklage/Grenzscheidungsklage zu verpflichten, gestützt auf Art.\n42 lit. b und lit. g GOG, in den Ausstand zu treten.“\n\nE. T. und S. beantragten, es sei die Beschwerde abzuweisen, während\nR. und die restlichen Beschwerdegegner auf die Einreichung einer\nVernehmlassung verzichteten.\n4\n\nDie Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung:\n\n1. Ist umstritten, ob ein Mitglied einer richterlichen Kollegialbehörde in\nden Ausstand zu treten hat oder ob gar mehrere Angehörige zu einem solchen\nSchritt verpflichtet sind, entscheidet hierüber gemäss Art. 46 Abs. 1 des\nGerichtsorganisationsgesetzes (GOG) das in der Hauptsache zuständige Gericht\nin Abwesenheit der beanstandeten Gerichtspersonen. Sofern dabei in einem\nFünfergericht nicht mindestens drei, in einem Dreiergericht nicht mindestens zwei\nRichterinnen oder Richter übrig bleiben, werden die erforderlichen\nStellvertreterinnen und Stellvertreter einberufen (Art. 46 Abs. 2 GOG). Handelt es\nsich bei der erkennenden Behörde um ein erstinstanzliches, auf dem Gebiet der\nZivil- und Strafrechtspflege tätiges Gericht, kann dessen Entscheid über die\numstrittene Ausstandsfrage innert zehn Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde bei\nder Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 46 Abs.\n4 GOG). Nach der langjährigen Rechtsprechung galt diese Weiterzugsmöglichkeit\nbereits unter der Herrschaft des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), welches\nnoch keine entsprechende ausdrückliche Regelung gekannt hatte (vgl. PKG 1983-\n16-83 ff., 1984-17-56 ff., 1990-19-73, 1991-33-120 sowie aus jüngerer Zeit etwa\nden Beschluss AB 05 38 vom 23. Januar 2006 E. 2).\n\nIm vorliegenden Fall geht es um den Ausstand von zwei Mitgliedern der in\nFünferbesetzung tagenden Zivilkammer des Bezirksgerichts Landquart sowie um\njenen des für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und die Urteilsredaktion\nbeigezogenen Aktuars. Da die Betroffenen bestritten, befangen zu sein, befanden\nüber das Ausstandsbegehren in deren Abwesenheit die drei übrigen für die\nEinsitznahme vorgesehenen, unbeanstandet gebliebenen Gerichtsmitglieder, und\ndies in einem separaten Erkenntnis vom 02. Juli 2008, das am 10. September\n2008 schriftlich mitgeteilt wurde und am 17. September 2008 dem Rechtsvertreter\nvon Z. und Y. zuging. Hierbei handelt es sich nach dem Gesagten also um einen\nEntscheid, der an sich der Beschwerde an die Justizaufsichtskammer unterlag. Da\ndas Rechtsmittel noch vor Ablauf der zehntägigen Weiterzugsfrist ergriffen wurde\n– wegen des Samstags und Sonntags vom 27. und 28. September 2008 fiel der\nletzte Tag auf den nächstfolgenden Montag – und da die Eingabe vom 29.\nSeptember 2008 ausserdem den üblichen Formerfordernissen genügt – sie\nenthält ein Rechtsbegehren und eine Begründung –, könnte darauf grundsätzlich\neingetreten werden.\n5\n\nMit ihrem schriftlich gestellten Ausstandsbegehren vom 01. Juli 2008,\nwelches sie am folgenden Tag anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor\nBezirksgericht Landquart ausdrücklich bekräftigten, verfolgten Z. und Y. den\nZweck, dass T., S. und R. in der Streitsache mit X., W. und U. und V. (Proz. Nr.\n110-2007-13) nicht länger tätig werden und damit für die Durchführung der\nmündlichen Verhandlung samt Beratung und Entscheidfindung nicht mehr im\nGericht Einsitz nehmen dürften. In der Zwischenzeit ist nun aber bereits das\nSachurteil ergangen und mittels Berufung bei der Zivilkammer des\nKantonsgerichts angefochten worden, so dass der Prozess nicht mehr beim\nBezirksgericht Landquart, sondern bei der Berufungsinstanz anhängig ist. Das\ngegen erstinstanzliche Gerichtspersonen gerichtete Ausstandsbegehren ist damit\nebenso gegenstandslos geworden wie die Beschwerde, mit welcher der Entscheid\nüber dessen Ablehnung angefochten und die Beachtung der geltend gemachten\nAusstandsgründe durch das Bezirksgericht Landquart angestrebt wird. Darauf\nkann also mangels eines genügenden Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten\nwerden.\n\n"}