stellt sich die Frage, ob sich die betreffenden Richterinnen und Richter durch die Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt haben, dass sie nicht mehr als unvoreingenommen angesehen werden können und das Verfahren somit als nicht mehr offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116).