{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-04-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_AB-2008-12_2008-04-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_12_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4de538520dc3ca874bf917e2955bbe1c805764b7b96b0482345c9bf3cf0e1f4821ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4de538520dc3ca874bf917e2955bbe1c805764b7b96b0482345c9bf3cf0e1f4821ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_12", "Checksum": "b5bc6f3b6e22a946f9ac55f19321a5e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 01.04.2008 AB 2008 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 01.04.2008 AB 2008 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:55:14", "Checksum": "25c12e430a046d7616d9d2ab1f8b2e75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 01.04.2008 AB 2008 12\nRegeste:\nAusstand | Beschwerde 34 GVG\n\n Misstrauen gegenüber einem Gericht aus einer gewissen Besorgnis der\nVoreingenommenheit kann bei den Parteien etwa dann entstehen, wenn einzelne\nGerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache\nschon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung\n4\n\nstellt sich die Frage, ob sich die betreffenden Richterinnen und Richter durch die\nMitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem\nMass festgelegt haben, dass sie nicht mehr als unvoreingenommen angesehen\nwerden können und das Verfahren somit als nicht mehr offen erscheint (BGE 131\nI 113 E. 3.4 S. 116).\n\nAnzumerken ist überdies, dass eine Mängel aufweisende richterliche\nEntscheidung – sei es wegen Verfahrensfehlern oder unrichtiger Anwendung\nmateriellen Rechts – noch nicht ohne weiteres die Ablehnung des betreffenden\nAmtsinhabers erlaubt; nur sehr schwere oder wiederholt begangene Fehler, die\neine eigentliche Amtspflichtverletzung darstellen, vermögen den Anschein der\nBefangenheit zu begründen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17.\nMärz 2003 1P.76/2003 E. 3.5; BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404; PKG 1992-17-82).\n\n3. Die Z. lässt durch ihren Geschäftsführer X. vorbringen, lic. iur.\nStefano Delcò verfüge nicht über die nötige Integrität, um weiterhin das\nverantwortungsvolle Amt eines Bezirksgerichtspräsidenten ausüben zu können.\nEs gebe Gerüchte, dass er als Anwalt dubiose Mandate übernommen und als\nRichter nicht gesetzeskonform gearbeitet habe. Hierbei handelt es sich indessen\num völlig unbewiesene, offenbar auf blossem Hörensagen beruhende\nMutmassungen, die nicht zum Ausstand der angegriffenen Person führen dürfen.\nAndernfalls hätte es eine Partei in der Hand, Richterinnen und Richter durch\nhaltlose Anschuldigungen an der Ausübung ihrer verfassungsmässigen Aufgabe\nzu hindern. – Weiter wird lic. iur. Stefano Delcò vorgeworfen, er sei vor Jahren in\neiner Auseinandersetzung mit der W. von der Z. bzw. ihrem Geschäftsführer als\nAnwalt verpflichtet worden; geholfen habe er dann aber der Gegenpartei.\nAbgesehen davon, dass hierfür wiederum keinerlei Beweise geliefert werden, ist\nbereits die Ausgangslage klar aktenwidrig. Es ging um ein Gesuch um Erlass\nvorsorglicher Massnahmen, das bereits nach kurzer Zeit wegen Rückzugs wieder\nabgeschrieben werden musste. Hiermit zu befassen hatte sich Stefano Delcò nicht\nals Anwalt, sondern in seiner Eigenschaft als Präsident des Bezirksgerichtes\nMoesa. Sein Verhalten in dieser Funktion weist nun aber keinerlei Auffälligkeiten\nauf, welche den Schluss erlauben würden, dass er der heutigen Beklagten und\nihrem Geschäftsführer gegenüber voreingenommen sei. – Nichts anderes gilt für\ndie anderen Fälle, in denen sich Stefano Delcò in seiner Eigenschaft als\nBezirksgerichtspräsident mit X. zu befassen hatte, einem Konkursverfahren aus\nden Jahren 2004-2006 und einem Rechtsöffnungsverfahren aus dem Jahre 2007.\n5\n\nAbgesehen davon, dass gar nicht erst aufzuzeigen versucht wurde, welche\nFehlleistungen ihm bei der Prozessleitung und der Entscheidfindung unterlaufen\nsein sollen, finden sich denn auch keine Anhaltspunkte (Hinweise auf eigentliche\nAmtspflichtverletzungen etwa), welche Zweifel an seiner Unbefangenheit zu\nbegründen vermöchten.\n\n4. Die Z. hat mit völlig unbegründeten und unnötig verletzenden\nAnschuldigungen den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten Moesa verlangt.\nAusserdem machte sie weitere aussichtslose Begehren zum Inhalt ihres\nRechtsmittels. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, ihr gestützt auf Art. 57 Abs.\n2 GOG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 VRG die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 zu überbinden. –\nUmtriebsentschädigungen sind nicht zuzusprechen.\n6\n\nDemnach beschliesst die Justizaufsichtskammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten der\nZ.. – Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen.\n3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann\ngemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht\ninnert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der\nEntscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen\nWeise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die\nweiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.\n4. Mitteilung an:\n__________\n\nFür die Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident Der Aktuar\n"}