{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-04-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_AB-2008-12_2008-04-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_12_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4de538520dc3ca874bf917e2955bbe1c805764b7b96b0482345c9bf3cf0e1f4821ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4de538520dc3ca874bf917e2955bbe1c805764b7b96b0482345c9bf3cf0e1f4821ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_12", "Checksum": "b5bc6f3b6e22a946f9ac55f19321a5e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 01.04.2008 AB 2008 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 01.04.2008 AB 2008 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:55:14", "Checksum": "25c12e430a046d7616d9d2ab1f8b2e75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 01.04.2008 AB 2008 12\nRegeste:\nAusstand | Beschwerde 34 GVG\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 01. April 2008 Schriftlich mitgeteilt am:\nAB 08 12\n\n(Auf die gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist\nmit Urteil vom 25. Juni 2008 nicht eingetreten worden).\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger\nAktuar Engler\n\n——————\n\nIn der Justizaufsichtsbeschwerde\n\nder Z . , Beklagte und Beschwerdeführerin,\ngegen\n\nden Entscheid des Bezirksgerichtes M o e s a vom 11. März 2008, mitgeteilt am\n12. März 2008, in der Forderungsstreitsache der Y . , Klägerin und\nBeschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bongulielmi,\nPostfach 167, 6535 Roveredo, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten Moesa,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Vor Bezirksgericht Moesa ist eine Forderungsstreitsache anhängig,\nwelche die Y. gegen die Z. angestrengt hat. Mit Eingabe vom 28. Februar 2008\nliess die Beklagte durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer (X.)\nbeantragen, dass der Bezirksgerichtspräsident (lic. iur. Stefano Delcò) für den\nweiteren Verlauf des Prozesses in den Ausstand trete. Der Betroffene bestritt,\ndass hierzu Anlass bestehe.\n\nB. Mit Entscheid vom 11. März 2008, mitgeteilt am 12. März 2008, wies\ndas Bezirksgericht Moesa in Abwesenheit des Präsidenten das\nAusstandsbegehren ab.\n\nC. Hiergegen legte die Z. am 15. März 2008 bei der\nJustizaufsichtskammer des Kantonsgerichts Beschwerde ein mit dem Begehren,\nes sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei lic. iur. Stefano Delcò\nwegen Befangenheit in den Ausstand zu versetzen. In Bezug auf das\nerstinstanzliche Verfahren verlangte die Beschwerdeführerin überdies, es sei ihr\ndie Frist zur Einreichung der Prozessantwort angemessen zu erstrecken und es\nsei ihr zu gestatten, die Eingabe in deutscher Sprache abzufassen. Ausserdem\nsei ihr für den weiteren Verlauf des Prozesses die unentgeltliche Rechtspflege zu\nerteilen.\n\nD. Die Y. liess am 25. März 2008 durch ihren Rechtsvertreter mitteilen,\ndass sie keinen Anlass habe, an der Unvoreingenommenheit des\nBezirksgerichtspräsidenten zu zweifeln, während die Vorinstanz (vertreten durch\ndie Vizepräsidentin lic. iur. Paola Müller-Storni) gemäss Schreiben vom 27. März\n2008 auf eine nähere Stellungnahme verzichtete.\n\nDie Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung:\n\n1. Sieht sich ein Mitglied einer richterlichen Kollegialbehörde wie\nStefano Delcò mit einem bestrittenen Ausstandsbegehren konfrontiert,\nentscheidet hierüber gemäss Art. 46 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes\nvom 31. August 2006 (GOG) das in der Hauptsache zuständige Gericht in\nAbwesenheit der beanstandeten Gerichtsperson. Handelt es sich hierbei wie beim\nBezirksgericht Moesa um ein erstinstanzliches, auf dem Gebiet der Zivil- und\nStrafrechtspflege tätiges Gericht, kann dessen Entscheid über die umstrittene\n3\n\nAusstandsfrage innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 46 Abs. 4 GOG), bei jener Behörde\nalso, der gemäss Art. 56 GOG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der\nKantonsverfassung (KV) vom 18. Mai 2003/14. September 2003 im genannten\nBereich die Aufsicht über die unteren Gerichtsinstanzen zukommt. – Soweit nach\nwie vor der Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten Moesa verlangt wird, hat die\nJustizaufsichtskammer somit die rechtzeitig eingereichte Beschwerde an die Hand\nzu nehmen.\n\nAuf das Rechtsmittel kann hingegen von vornherein insoweit nicht\neingetreten werden, als es das Begehren enthält, es sei der Z. für das Verfahren\nvor Bezirksgericht Moesa die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei\nihr überdies unter Einräumung einer angemessenen Frist zu erlauben, die\nanstehende Rechtsschrift statt in italienischer in deutscher Sprache einzureichen.\nMit solchen Gesuchen hat sich die Beklagte an das Bezirksgerichtspräsidium\nMoesa zu wenden, wobei bereits hier anzumerken ist, dass der Weiterzug gegen\nnicht genehme erstinstanzliche Entscheide in diesem Bereich nicht zur\nJustizaufsichtskammer führt.\n\n2. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV\nüberführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des\nverfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine\nSache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen\nRichter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei\nobjektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der\nBefangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen,\nist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198). –\nZur Umsetzung dieser Grundsätze im kantonalen Recht siehe die Regelung in Art.\n42 lit. a-g GOG (vor dem 01.01.2008 Art. 18 lit. a-g GVG) sowie die Praxis der\nJustizaufsichtskammer, welche zu der in lit. g enthaltenen Generalklausel\nergangen ist (PKG 1992-13-64 f.; Beschluss AB 02 26 vom 17. Dezember 2002\nE. 2).\n\n"}