die in Ziff. 7 erwähnte, die Kosten- und Entschädigungsfolge regelnde Abschreibungsverfügung nach verspätetem Einreichen des Leitscheins oder der Prozesseingabe beim Sachrichter beispielsweise (Art. 83 ZPO). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass im vorliegenden Fall auf die Justizaufsichtsbeschwerde 6 auch dann nicht zurückgegriffen werden könnte, wenn die mit ihr angefochtene Verfügung als selbständiger Kostenentscheid im Sinne von Art. 232 Ziff. 7 ZPO anzusehen wäre.