232 ZPO zu verlangen scheint (die Rede ist von prozesserledigenden Entscheiden der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes). Dies erhellt ohne weiteres aus dem Umstand, dass sich unter den Anfechtungsobjekten, die in Art. 232 ZPO ausdrücklich angeführt werden, auch solche befinden, die klarerweise vom Vorsitzenden des Bezirksgerichtsausschusses bzw. des Bezirksgerichtes stammen; die in Ziff. 7 erwähnte, die Kosten- und Entschädigungsfolge regelnde Abschreibungsverfügung nach verspätetem Einreichen des Leitscheins oder der Prozesseingabe beim Sachrichter beispielsweise (Art.