232 ZPO an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden, was Z. denn auch tatsächlich getan hat. Der so aufgezeigte Rechtsmittelweg wird auch nicht etwa dadurch verbaut, dass im vorliegenden Fall die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit durch den Vorsitzenden der angerufenen Instanz und nicht durch sie selber erfolgte, wie der zu enge Wortlaut von Art. 232 ZPO zu verlangen scheint (die Rede ist von prozesserledigenden Entscheiden der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes).