Darin liegt keine formelle Rechtsverweigerung, und es läuft die beanstandete Abschreibungsverfügung auch nicht darauf hinaus. Sie ist vielmehr prozessbeendender Natur (vgl. hierzu etwa PKG 1998 Nr. 23 S. 96 f., PKG 1997 Nr. 4 S. 20 f.) und konnte damit, wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend festgehalten wurde, mit Beschwerde nach Art. 232 ZPO an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden, was Z. denn auch tatsächlich getan hat.