{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_AB-2005-40_2006-02-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2005_40_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48a217571908f3b0f6edcd253d072b184e999b83f18dfe15b8e6964d9a9080b6e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48a217571908f3b0f6edcd253d072b184e999b83f18dfe15b8e6964d9a9080b6e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2005_40", "Checksum": "99f96ec9427dde2ea9237c8e4c7c5962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2005 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 06.02.2006 AB 2005 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 06.02.2006 AB 2005 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:32:17", "Checksum": "444b47edbad24465a9196c54563a6dda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 06.02.2006 AB 2005 40\nRegeste:\nRechtsverweigerung | Beschwerde 34 GVG\n\n 2. Als Vorsitzender des Bezirksgerichtsausschusses Maloja war\nVizepräsident lic. iur. Franco Giacometti mit drei Beschwerden befasst, mit denen\n– unter anderem durch Z. – eine Kosten- und Entschädigungsregelung\nangefochten worden war, welche der Bezirksgerichtspräsident Maloja (Dr. Hans\nJoos) im vorsorglichen Massnahmeverfahren einer\nTestamentsanfechtungsstreitsache getroffen hatte. Vizepräsident Giacometti\nblieb nun nicht einfach untätig, sondern er schrieb die Beschwerdeverfahren nach\ndem Rückzug der Klagen – ob dies zu Recht oder fälschlicherweise geschah, hat\ndie Justizaufsichtskammer nicht zu beurteilen – als gegenstandslos geworden ab.\nDarin liegt keine formelle Rechtsverweigerung, und es läuft die beanstandete\nAbschreibungsverfügung auch nicht darauf hinaus. Sie ist vielmehr\nprozessbeendender Natur (vgl. hierzu etwa PKG 1998 Nr. 23 S. 96 f., PKG 1997\nNr. 4 S. 20 f.) und konnte damit, wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend\nfestgehalten wurde, mit Beschwerde nach Art. 232 ZPO an den\nKantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden, was Z. denn auch tatsächlich\ngetan hat. Der so aufgezeigte Rechtsmittelweg wird auch nicht etwa dadurch\nverbaut, dass im vorliegenden Fall die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit\ndurch den Vorsitzenden der angerufenen Instanz und nicht durch sie selber\nerfolgte, wie der zu enge Wortlaut von Art. 232 ZPO zu verlangen scheint (die\nRede ist von prozesserledigenden Entscheiden der Einzelrichter, des\nBezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes). Dies erhellt ohne\nweiteres aus dem Umstand, dass sich unter den Anfechtungsobjekten, die in Art.\n232 ZPO ausdrücklich angeführt werden, auch solche befinden, die klarerweise\nvom Vorsitzenden des Bezirksgerichtsausschusses bzw. des Bezirksgerichtes\nstammen; die in Ziff. 7 erwähnte, die Kosten- und Entschädigungsfolge regelnde\nAbschreibungsverfügung nach verspätetem Einreichen des Leitscheins oder der\nProzesseingabe beim Sachrichter beispielsweise (Art. 83 ZPO). Damit ist\ngleichzeitig gesagt, dass im vorliegenden Fall auf die Justizaufsichtsbeschwerde\n6\n\nauch dann nicht zurückgegriffen werden könnte, wenn die mit ihr angefochtene\nVerfügung als selbständiger Kostenentscheid im Sinne von Art. 232 Ziff. 7 ZPO\nanzusehen wäre.\n\nAngesichts ihres subsidiären Charakters kann unter diesen Umständen\nalso auf die Justizaufsichtsbeschwerde des Z. nicht eingetreten werden. Selbst\nwenn im Übrigen eine Möglichkeit zum Einschreiten bestünde, müsste sich die\nJustizaufsichtskammer nebenbei bemerkt mit einer Weisung etwa in der Art\nbegnügen, wie sie in Ziff. 2 Abs. 1 des Beschwerdeantrages von Z. vom 21.\nNovember 2005 gefordert wird. Auf das darüber hinausgehende Begehren in den\nbeiden folgenden Absätzen, es sei in der Angelegenheit selbst zu entscheiden,\nkönnte hingegen so oder so nicht eingetreten werden, ist es doch der\nJustizaufsichtskammer nach dem einleitend Gesagten verwehrt, ein Sachurteil zu\nfällen.\n\n3. Der rechtskundige und rechtskundig vertretene Z. wandte sich mit\neinem Rechtsbehelf an die Justizaufsichtskammer, der sich angesichts seines rein\nsubsidiären Charakters als von vornherein aussichtslos erwies. Die Kosten des\nWeiterzugsverfahrens sind deshalb dem Beschwerdeführer zu überbinden. Da er\nmit seiner Eingabe an die Justizaufsichtskammer keinen Erfolg zu erzielen\nvermochte, besitzt er zudem von vornherein keinen Anspruch auf Ausrichtung\neiner Umtriebsentschädigung. Auf der anderen Seite fehlt eine Handhabe, um ihn\nzur Bezahlung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die angegriffene\nBehörde zu verpflichten. Sie liess sich im Übrigen ohnehin nicht vernehmen.\n7\n\nDemnach beschliesst die Justizaufsichtskammer:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 500.00 gehen zulasten des\nBeschwerdeführers. Die aussergerichtlichen Kosten werden\nwettgeschlagen.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident Der Aktuar\n"}