{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_AB-2005-40_2006-02-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2005_40_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48a217571908f3b0f6edcd253d072b184e999b83f18dfe15b8e6964d9a9080b6e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48a217571908f3b0f6edcd253d072b184e999b83f18dfe15b8e6964d9a9080b6e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2005_40", "Checksum": "99f96ec9427dde2ea9237c8e4c7c5962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2005 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 06.02.2006 AB 2005 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 06.02.2006 AB 2005 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:32:17", "Checksum": "444b47edbad24465a9196c54563a6dda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 06.02.2006 AB 2005 40\nRegeste:\nRechtsverweigerung | Beschwerde 34 GVG\n\n E. Am 07. November 2005 erging durch das Bezirksgerichtspräsidium\nMaloja, Vizepräsident lic. iur. Franco Giacometti, eine Verfügung, welche am 17.\nNovember 2005 mitgeteilt wurde. Darin begnügte er sich nicht mit Anordnungen,\ndie darauf gerichtet waren, die im vorsorglichen Massnahmeverfahren erwirkte\nVormerkung von Verfügungsbeschränkungen rückgängig zu machen (Ziff. 1 des\nDispositivs), sondern er schrieb gleichzeitig die drei Beschwerden als gegenstandslos geworden ab, mit denen Z., X. und U. die in der Verfügung vom 28.\nSeptember 2005 enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung beim\nBezirksgerichtsausschuss Maloja angefochten hatten (Ziff. 2 des Dispositivs). Den\ndrei Beschwerdeführern wurden unter solidarischer Haftung die Kosten des\nvorsorglichen Massnahmeverfahrens in der Höhe von Fr. 1500.00 sowie jene des\nGrundbuchamtes Oberengadin für die Eintragung der\nVerfügungsbeschränkungen (Ziff. 3 des Dispositivs), desgleichen jene für deren\nLöschung (Ziff. 4 des Dispositivs). Ausserdem wurden Z., X. und U. solidarisch\nverpflichtet, Y. für das vorsorgliche Massnahmeverfahren eine\nUmtriebsentschädigung von Fr. 1000.00 zu bezahlen (Ziff. 5 des Dispositivs).\nSchliesslich gingen auch noch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor\nBezirksgerichtsausschuss Maloja von Fr. 300.00 unter solidarischer Haftung\nzulasten von Z., X. und U. (Ziff. 6 des Dispositivs). Die aussergerichtlichen Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens wurden demgegenüber wettgeschlagen (Ziff. 7 des\nDispositivs).\n4\n\nF. Mit einer an das Kantonsgericht (Justizaufsichtskammer) und an den\nKantonsgerichtsausschuss gerichteten Eingabe vom 21. November 2005, die er\nals Justizaufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 34 Abs. 1 GVG und als\nBeschwerde wegen Gesetzesverletzung nach Art. 232 ff. ZPO verstanden wissen\nwollte, liess Z. beantragen:\n„1. Ziff. 2 bis 7 der Abschreibungsverfügung vom 7. November 2005 seien\naufzuheben.\n2. Der Vorsitzende des Bezirksgerichtsausschusses Maloja sei\nanzuweisen, die Beschwerde von Z. vom 17. Oktober 2005 dem\nBezirksgerichtsausschuss zur materiellen Beurteilung (Proz. Nr. 120-\n2005-24) zu unterbreiten.\nEventualiter sei in der Sache selbst zu entscheiden und es seien\nZiff. 2 bis 4 der Massnahmeverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten\nMaloja vom 28. September 2005 aufzuheben. Die amtlichen Kosten\ndes Massnahmeverfahrens des Gerichtspräsidenten und die Kosten\ndes Grundbuchamtes sowie die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens vor Gerichtsausschuss Maloja seien dem\nGesuchsteller (Y.) aufzuerlegen und der Beschwerdeführer sei für das\nBeschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja\nausseramtlich zu entschädigen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nG. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja, Vizepräsident lic. iur. Franco\nGiacometti, liess sich zur Justizaufsichtsbeschwerde nicht vernehmen.\n\nDie Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung:\n\n1. Die im Abschnitt VI (Art. 30 ff.) des GVG enthaltenen Bestimmungen\nbetreffend die Aufsicht über die Gerichtsbehörden auferlegen dem Kantonsgericht\nbzw. dessen Justizaufsichtskammer die Pflicht, bei den unteren Gerichten für\neinen ordnungsgemässen Gang der Justiz zu sorgen (so genannte\nJustizgewährleistungspflicht). Die Justizaufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 34\nAbs. 1 GVG stellt dabei einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der nur ergriffen\nwerden kann, wenn keine Möglichkeit besteht oder bestanden hätte, die als\nordnungswidrig erachteten Handlungen oder Unterlassungen mit einem\neigentlichen Rechtsmittel zu rügen. Von den ordnungswidrigen Zuständen, gegen\ndie von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin einzuschreiten ist, sind vor allem\njene von Belang, welche eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne eines\n5\n\nNichttätigwerdens darstellen (Nichtbehandeln einer Eingabe beispielsweise, was\nnoch nicht vorliegt, wenn ein Begehren sinngemäss abgewiesen wird) oder\njedenfalls auf eine solche hinauslaufen, indem etwa ohne sachlichen Grund die\nSistierung eines Verfahrens verfügt wird. In solchen Fällen beschränkt sich die\nJustizaufsichtskammer regelmässig darauf, gegen die Untätigkeit der unteren\nGerichtsinstanz vorzugehen und so den ordnungswidrigen Zustand zu beenden;\nes ist ihr hingegen verwehrt, materiellrechtlich einzugreifen (vgl. PKG 1996 Nr. 15\nS. 73, mit weiteren Hinweisen).\n\n"}