25 Abs. 2 GVG der Justizaufsichtskammer, in dem Masse, in welchem sie die geltend gemachten Ausstandsgründe als stichhaltig ansieht, das betreffende Gericht durch Richter eines Nachbargerichtes zu ergänzen oder ein anderes Gericht als zuständig zu erklären. Werden Ausstandsgründe bestritten und sind so viele Richter berührt, dass die restlichen keinen Entscheid im Sinne von Art. 22 Abs. 1 GVG fällen können, ist es wiederum Sache der Justizaufsichtskammer, die angerufenen Ausstandsgründe zu prüfen und soweit erforderlich gemäss Art. 25 Abs. 2 GVG für die Bestellung unbefangener Richter zu sorgen (vgl. PKG 1990 Nr. 19 S. 73 f.) 4