Prozessuale Fehler oder ein möglicherweise falscher materieller Entscheid sind für sich allein noch nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Justizperson zu erwecken. Anders verhält es sich nur, wenn 3 besonders krasse oder wiederholte Fehlleistungen vorliegen, die eine eigentliche Amtspflichtverletzung darstellen (vgl. BGE 115 Ia 400 E. 3.b S. 404; PKG 1992 Nr. 17 S. 82; Beschluss der JAK vom 03. Februar 2004, AB 04 3, E. 3, mit einem Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid 1P.76/2003 E. 3.5).