Nr. 110-2005-3), wandten sich die Erben Z. mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 17. November 2005 an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes mit dem Begehren: „1. Der Präsident des Bezirksgerichts Y., lic. iur. X., sei in gerichtlichen und behördlichen Verfahren, in denen die Erbengemeinschaft Z. oder Mitglieder der Familie Z., insbesondere Nachkommen, sowie deren Verschwägerte in irgendeiner Form beteiligt sind, von seinem Amt auszuschliessen, 2. mit den laufenden Verfahren, in denen die in vorstehender Ziff.