{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_AB-2005-38_2006-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2005_38_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c45cac64143467a022cd1b6eb1ee6c1dcbc81637a16e1aa579243ad6c7c0c388f41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c45cac64143467a022cd1b6eb1ee6c1dcbc81637a16e1aa579243ad6c7c0c388f41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2005_38", "Checksum": "498a91a9af518f6a1fd52973bccece2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2005 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 23.01.2006 AB 2005 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 23.01.2006 AB 2005 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:32:15", "Checksum": "18a54ea322b2367de00df587537537bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 23.01.2006 AB 2005 38\nRegeste:\nAusstand | Beschwerde 34 GVG\n\n Nach Eingang der Prozesseingaben in den Verfahren 110-2005-2 und 110-\n2005-3 nahm der Bezirksgerichtspräsident Y. mit Schreiben vom 06. Januar 2005\ngegenüber der Rechtsvertreterin der Kläger zu den in den Rechtsschriften geltend\ngemachten Ausstandsgründen Stellung. Er berief sich dabei insbesondere auf das\nUrteil ZB 04 32, worin die ihm gegenüber erhobenen Befangenheitsvorwürfe\nbereits als haltlos verworfen worden seien. Als in der Folge seine Ankündigung,\ndie Prozessleitung beibehalten zu wollen, unwidersprochen blieb, interpretierte er\ndies offenkundig dahin, dass die Kläger an der förmlichen Behandlung ihrer\nAusstandsbegehren nicht länger interessiert seien. Dies geschah wohl etwas\nvorschnell. Wie ihre (allerdings treuwidrig spät erfolgte) Eingabe vom 17.\nNovember 2005 an die Justizaufsichtskammer zeigt, erwies sich die Annahme,\ndass die Ausstandsfrage gegenstandslos geworden sei, als Fehleinschätzung.\n8\n\nSolches kann nun aber jedem pflichtbewussten Richter unterlaufen und darf\ndeshalb dem Bezirksgerichtspräsidenten Y. angesichts des Umstandes, dass\nkeine zusätzlichen Verdachtsmomente ersichtlich sind, nicht einfach als Ausdruck\nvon Voreingenommenheit gegenüber den Klägern angelastet werden.\n\n6. In Justizaufsichtssachen werden den Beteiligten weder Gebühren in\nRechnung gestellt noch aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen. Die\nErben Z. besitzen im Übrigen schon deshalb keinen Anspruch, den im\nvorliegenden Verfahren entstandenen Aufwand abgegolten zu erhalten, weil sie\nmit ihrer Eingabe an die Justizaufsichtskammer gar keinen Erfolg zu erzielen\nvermochten.\n9\n\nDemnach beschliesst die Justizaufsichtskammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Kosten dieses Beschlusses gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\nDie aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident Der Aktuar\n"}