{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_AB-2005-38_2006-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2005_38_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c45cac64143467a022cd1b6eb1ee6c1dcbc81637a16e1aa579243ad6c7c0c388f41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c45cac64143467a022cd1b6eb1ee6c1dcbc81637a16e1aa579243ad6c7c0c388f41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2005_38", "Checksum": "498a91a9af518f6a1fd52973bccece2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2005 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 23.01.2006 AB 2005 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 23.01.2006 AB 2005 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:32:15", "Checksum": "18a54ea322b2367de00df587537537bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 23.01.2006 AB 2005 38\nRegeste:\nAusstand | Beschwerde 34 GVG\n\n Erst recht lässt sich die Einsetzung eines anderen Gerichtes nicht einfach\nmit dem diffus gehaltenen Hinweis erzwingen, dass die eigene Partei wegen\nbestimmter Verhaltensweisen des Vorsitzenden jegliches Vertrauen in das\nBezirksgericht Y. verloren habe. Dies könnte, was im Folgenden noch zu prüfen\nsein wird, höchstens zum Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten führen.\nObwohl sich bereits der Vizepräsident im Ausstand befindet, blieben dann aber\nimmer noch genügend unbefangene Richterinnen und Richter übrig, um die mit\nder Entscheidfindung in den hier interessierenden Prozessen betraute Kammer\n6\n\nordnungsgemäss besetzen zu können. Dass dabei keine dieser Personen in der\nLage wäre, die Verfahrensleitung zu übernehmen, ist schliesslich eine durch\nnichts erhärtete Mutmassung der Beschwerdeführer.\n\n5. Wenn die Erben Z., wie sie in ihrer Eingabe vom 17. November 2005\nerstmals geltend machen, offenbar der Meinung sind, ein Vorfall aus dem Jahre\n2002 vermöge in den hier interessierenden Verfahren 130-2005-173, 110-2005-2\nund 110-2005-3 die Unvoreingenommenheit des Bezirksgerichtspräsidenten in\nFrage zu stellen, hätten sie sich gleich zu Prozessbeginn darauf berufen müssen\nund nicht erst nach Erlass der Beweisverfügung bzw. der Vorladung zur\nHauptverhandlung. Das Ausstandsbegehren ist damit klar verspätet, so dass\ndarauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht.\n\nIm Verfahren 130-2005-173 liessen die Erben Z. in ihrer Prozessantwort T.\nden Streit verkünden. Gleichzeitig riefen sie ihn als Zeugen auf. In der Folge wies\nder Bezirksgerichtspräsident Y. die Parteien auf PKG 1997 Nr. 8 S. 48 hin, wonach\nder in den Prozess eintretende Eingerufene nicht mehr Zeuge sein könne; bleibe\ner hingegen passiv, sei er als Zeuge zu befragen, wobei seine Aussage dann als\nVerzicht auf den Eintritt in den Prozess gelte. Weiter hielt der\nBezirksgerichtspräsident fest, dass mangels Kenntnis der aktuellen Adresse keine\nMitteilungen an T. erfolgen könnten; er hatte offenbar erfahren, dass der Zeuge\nentgegen den Annahmen der Kläger nicht mehr in S. wohnhaft sei. Aus alldem\nabzuleiten, dass der Bezirksgerichtspräsident Y. Anträge und Begründungen der\nErben Z. gar nicht zur Kenntnis nehme, ist ungehörig und rechtfertigt nicht, seinen\nAusstand zu verlangen.\n\nIn den beiden Prozesseingaben vom 03. Januar 2005, mit denen dem\nBezirksgericht Y. zwei gegen die W. gerichtete Aberkennungsklagen zum\nEntscheid unterbreitet wurden, stellten die Kläger unter anderem den Antrag, es\nseien die beiden Verfahren 110-2005-2 und 110-2005-3 zusammenzulegen. Der\nBezirksgerichtspräsident lehnte dies konkludent ab, indem er in den beiden\nProzessen je einen gesonderten doppelten Schriftenwechsel durchführte.\nAnschliessend verzichtete er vorerst auf die Erhebung von Beweisen und sah statt\ndessen die Durchführung einer Verhandlung nach Art. 94 ZPO vor, an welcher\noffenbar zu einer beide Verfahren betreffenden Frage eine Vorabentscheidung\ngefällt werden soll. Wegen des vorliegenden aufsichtsrechtlichen Verfahrens\nmusste die Verhandlung dann wieder abgesetzt werden. Was an all diesen\n7\n\nprozessleitenden Verfügungen, die im Übrigen durchwegs unangefochten\ngelassen wurden, qualifiziert unrichtig sein soll und so den Eindruck zu erwecken\nvermöge, dass die Kläger durch den Bezirksgerichtspräsidenten Y. gegenüber der\nBeklagten ungerechtfertigt benachteiligt würden, ist schlechthin nicht ersichtlich.\nAbgesehen davon ist das (haltlose) Ausstandsbegehren ohnehin verspätet\ngestellt worden. Es hätte nicht erst in der Eingabe vom 17. November 2005\nerhoben werden dürfen, sondern bereits dann, als mit der präsidialen\nAufforderung vom 06. Januar 2005, separate Prozessantworten einzureichen,\nhinlänglich klargemacht wurde, dass der weitere Schriftenwechsel getrennt\ndurchgeführt und dem Begehren auf Vereinigung der beiden Verfahren vorerst\nnicht entsprochen werde.\n\nNicht mehr aufgegriffen wird von den Erben Z. in der Eingabe vom 17.\nNovember 2005 die Behauptung, zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten Y.\nund dem Präsidenten des Bankrates der W. sowie dem Institut selbst bestehe eine\nderart enge Bindung, dass objektiv zu befürchten sei, die Kläger in den beiden\nAberkennungsprozessen würden gegenüber der Beklagten benachteiligt. Hiervon\nkann, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, keine Rede sein\n(vgl. den Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 21.\nSeptember 2004, ZB 04 32). Dass lic. iur. X. und Dr. R. vor Jahren in der gleichen\nArtillerieabteilung Dienst leisteten und dass Ersterer bei der W. ein Konto\nunterhält, vermag weder ein besonderes Freundschafts- noch ein besonderes\nAbhängigkeitsverhältnis zu begründen und ist auch sonst nicht geeignet, Zweifel\nan der Unabhängigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten Y. aufkommen zu lassen.\n\n"}