{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_AB-2005-38_2006-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2005_38_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c45cac64143467a022cd1b6eb1ee6c1dcbc81637a16e1aa579243ad6c7c0c388f41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c45cac64143467a022cd1b6eb1ee6c1dcbc81637a16e1aa579243ad6c7c0c388f41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2005_38", "Checksum": "498a91a9af518f6a1fd52973bccece2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2005 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 23.01.2006 AB 2005 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 23.01.2006 AB 2005 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:32:15", "Checksum": "18a54ea322b2367de00df587537537bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 23.01.2006 AB 2005 38\nRegeste:\nAusstand | Beschwerde 34 GVG\n\n Wollen in einem Bezirksgericht so viele Personen in den Ausstand treten,\ndass die verbliebenen Richter nicht mehr ausreichen, um in der gesetzlich\nvorgeschriebenen Besetzung verhandeln zu können, oder bleibt überhaupt keiner\nübrig, obliegt es nach Art. 25 Abs. 2 GVG der Justizaufsichtskammer, in dem\nMasse, in welchem sie die geltend gemachten Ausstandsgründe als stichhaltig\nansieht, das betreffende Gericht durch Richter eines Nachbargerichtes zu\nergänzen oder ein anderes Gericht als zuständig zu erklären. Werden\nAusstandsgründe bestritten und sind so viele Richter berührt, dass die restlichen\nkeinen Entscheid im Sinne von Art. 22 Abs. 1 GVG fällen können, ist es wiederum\nSache der Justizaufsichtskammer, die angerufenen Ausstandsgründe zu prüfen\nund soweit erforderlich gemäss Art. 25 Abs. 2 GVG für die Bestellung\nunbefangener Richter zu sorgen (vgl. PKG 1990 Nr. 19 S. 73 f.)\n4\n\nIn Fällen, in denen der Ausstand einzelner Richter im Vordergrund steht,\ndürfen freilich die Vorschriften über die Behandlung bestrittener\nAusstandsbegehren (Art. 22 Abs. 1 GVG) nicht einfach dadurch unterlaufen\nwerden, dass mit pauschaler Begründung alle übrigen Richter ebenfalls als\nbefangen abgelehnt werden, in der Meinung, dass nunmehr die\nJustizaufsichtskammer als einzige Instanz zu beurteilen habe, ob sich die in erster\nLinie beanstandeten Richter fortan der Verfahrensleitung und der\nEntscheidfindung zu enthalten hätten. Der Aufsichtsbehörde muss es bei dieser\nAusgangslage unbenommen sein, sich nach entsprechender Prüfung mit der\nFeststellung zu begnügen, dass die gegen den Rest des Gerichtes (beiläufig)\nvorgebrachten Ausstandsgründe nicht stichhaltig seien, dass also genügend\nunbefangene Gerichtsangehörige vorhanden seien, um über den bestrittenen\nAusstand der ausdrücklich abgelehnten Personen befinden zu können (vgl. den\nBeschluss der JAK vom 19. Januar 1998, AB 97 16, E. 1 Abs. 3).\n\n3. In den beiden Verfahren, in denen sich die W. mit\nAberkennungsklagen konfrontiert sieht, befindet sich zur Zeit offenbar erst ein\nMitglied des Bezirksgerichtes Y. im Ausstand, Vizepräsident lic. iur. V., während\nin der dritten hier interessierenden Streitsache, der arbeitsvertraglichen\nAuseinandersetzung mit U., grundsätzlich noch alle Richterinnen und Richter\nEinsitz nehmen könnten. Konkret als befangen abgelehnt wird in den drei\nProzessen nun einzig Bezirksgerichtspräsident lic. iur. X., wobei hierzu bislang\ndurch die verbleibenden Mitglieder der mit der Angelegenheit befassten Kammer\ndes erstinstanzlich zuständigen Sachgerichtes kein Entscheid im Sinne von Art.\n22 Abs. 1 GVG ergangen ist. Es fehlt damit an sich ein Anfechtungsobjekt für die\nEinreichung einer Beschwerde an die Justizaufsichtskammer des\nKantonsgerichtes. Dass daneben ohne jede Differenzierung und, wie zu zeigen\nsein wird, mit haltloser Begründung auch noch alle übrigen Mitglieder des\nBezirksgerichts Y. als voreingenommen bezeichnet werden, bedeutet nach dem\noben Gesagten nicht zwingend, dass damit sämtliche geltend gemachten\nBefangenheitsvorwürfe als Gesamtpaket der Justizaufsichtskammer zur\nBeurteilung unterbreitet werden dürfen, also auch jene, die sich gegen lic. iur. X.\nrichten. Würde sich die Justizaufsichtskammer bei dieser Ausgangslage auf die\nBehandlung jenes Ausstandsbegehrens beschränken, welches pauschal\ngegenüber allen Mitgliedern des Bezirksgerichts Y. erhoben wurde, und nach\ndessen Ablehnung verlangen, dass nunmehr vorerst auf Stufe Bezirksgericht nach\n5\n\nden Vorgaben des Art. 22 Abs.1 GVG über den Ausstand von lic. iur. X. befunden\nwerde, wäre auf der anderen Seite angesichts des von den Beschwerdeführern\nzur Begründung ihrer Begehren Vorgebrachten zu erwarten, dass die den\nBezirksgerichtspräsidenten betreffenden Einreden ohnehin verworfen würden,\nwas dann aller Wahrscheinlichkeit nach doch wieder zu einer Beschwerde an die\nJustizaufsichtskammer führen würde. Um eine weitere Verfahrensverzögerung\nund zusätzlichen prozessualen Aufwand zu vermeiden, erscheint es deshalb\nangezeigt, die Eingabe der Erben Z. vom 17. November 2005 ohne teilweise\nRückweisung an die Hand zu nehmen.\n\n4. In den gegen die W. gerichteten Aberkennungsprozessen machen\ndie Kläger ohne nähere Spezifizierung geltend, dass die von der\nGrundpfandgläubigerin in Betreibung gesetzten Forderungen zum Teil auf\nKreditgeschäften beruhten, zu denen die Vormundschaftsbehörde des Kreises Q.\nseinerzeit in Verletzung ihrer Amtspflichten ihre Zustimmung gegeben habe. Es\nkann nun aber mit Sicherheit ausgeschlossen werden und Gegenteiliges wird\nauch gar nicht behauptet, dass Personen, die heute dem Bezirksgericht Y.\nangehören, an den beanstandeten vormundschaftlichen Beschlüssen, die\noffenbar Jahrzehnte zurückliegen, in irgendeiner Weise mitgewirkt haben. Ebenso\nwenig gibt es Anhaltspunkte, dass der Bezirksgerichtsausschuss Y. in welcher\nZusammensetzung auch immer als Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen\nsolche Geschäfte genehmigt hat. Dann aber ist völlig unerfindlich, wie aus alldem\nobjektiv der Verdacht entstehen soll, das Bezirksgericht Y. sei nicht mehr in der\nLage, die gegen die betreibende Grundpfandgläubigerin angehobenen\nAberkennungsklagen unvoreingenommen und frei von sachfremden\nGesichtspunkten zu behandeln. In der Eingabe vom 17. November 2005 kam die\nRechtsvertreterin der Erben Z. darauf denn auch nicht mehr ausdrücklich zurück.\n\n"}