Mit Schreiben vom 3. bzw. 5. Mai 2004 verzichteten der Kreispräsident Klosters und Z. auf die Einreichung von Vernehmlassungen. Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2004 stellte Y. den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. D. Wegen sachlicher Unzuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten überwies dieser mit Verfügung vom 28. Mai 2004 (PZ 04 67 - 68) beide Beschwerden der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes von Graubünden zur Beurteilung. 3 Die Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung :