Quartiererschliessungsplanverfahrens erwäge. Mit Entscheiden vom 16. April 2004 (Z AB 2004/94 und Z AB 2004/93), gleichentags mitgeteilt, sistierte der Kreispräsident Klosters das privatrechtliche Baueinspracheverfahren und verbot, unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, die Ausführung des Bauvorhabens. C. Dagegen reichte X. am 29. April 2004 zwei Beschwerden an das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden ein und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtenen Sistierungsentscheiden seien aufzuheben und der Kreispräsident Klosters sei anzuweisen, die privatrechtlichen Einspracheverfahren weiterzuführen.