{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_AB-2004-20_2004-07-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2004_20_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4f6d4a0b370781a2c52002ffa7948fff06a3fbc206eab27ac273bb9b789d9c16f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4f6d4a0b370781a2c52002ffa7948fff06a3fbc206eab27ac273bb9b789d9c16f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2004_20", "Checksum": "33774562b3ca4d757b318aa7ea0f8cab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2004 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 12.07.2004 AB 2004 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 12.07.2004 AB 2004 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung (Sistierungsverfügung im Amtsbefehlsverfahren) | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:13:57", "Checksum": "1a05889f41fd433ba035833c82acd41e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 12.07.2004 AB 2004 20\nRegeste:\nRechtsverweigerung (Sistierungsverfügung im Amtsbefehlsverfahren) | Beschwerde 34 GVG\n\n 2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 GVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 lit. a der\nVerordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsgerichtes (BR\n173.110) kann wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder anderweitiger\nAmtspflichtverletzung durch die Bezirksgerichte und die Kreispräsidenten, soweit\nkein anderes Rechtsmittel gegeben ist, bei der Justizaufsichtskammer des\nKantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen\nseit Mitteilung des angefochtenen Entscheides einzureichen; im übrigen gelten für\ndas Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes\n(Art. 34 Abs. 2 und 3 GVG). Nach der Praxis der Justizaufsichtskammer liegt eine\nRechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vor, wenn ein Richter seiner\nAmtspflicht tätig zu werden, überhaupt nicht oder nicht innert angemessener Frist\nnachkommt (PKG 1992 Nr. 19, 1990 Nr. 51). Beim Entscheid über die Sistierung\neines Prozesses handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der mit\nRechtsverweigerungsbeschwerde angefochten werden kann (Leuenberger, Uffer-\nTobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, S.\n161). Das Einschreiten der Justizaufsichtskammer ist somit geboten, sind doch im\nvorliegenden Falle die genannten Voraussetzungen erfüllt. Dabei hat sich die\nBeschwerdeinstanz darauf zu beschränken, den ordnungswidrigen Zustand - die\nUntätigkeit der unteren Instanz - zu beheben, ohne materiell-rechtlich einzugreifen.\n\n3. Mit den Baueinsprachen (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ist die Verletzung\ndes Fuss- und Fahrwegrechtes zu Gunsten der Parzellen Nr. C. und Nr. D. der\nBeschwerdegegner und zu Lasten der Parzelle Nr. A. der Beschwerdeführerin\nsowie von nachbarrechtlichen Bauvorschriften des EGzZGB geltend gemacht\nworden. Auf Begehren des Y., das privatrechtliche Baueinspracheverfahren zu\nsistieren, verfügte der Kreispräsident Klosters die beantragte Sistierung und verbot\nder Bauherrin die Ausführung ihres Bauvorhabens, ohne von Z., der ein\nentsprechendes Gesuch nicht gestellt hatte, und von der Beschwerdeführerin eine\nVernehmlassung einzuholen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die\nGemeinde ziehe die Einleitung eines Quartiererschliessungsplanverfahrens im\n4\n\nGebiete Russna in Erwägung und sollte es eingeleitet werden, könnten keine\nBauten bewilligt werden, die dessen Durchführung verhindern oder erschweren\nwürden. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass aufgrund eines von beiden\nBeschwerdegegnern eingereichten Gesuches um Durchführung einer\nQuartiererschliessungsplanung, die Gemeinde C. mit Schreiben vom 7. April 2004\ndie Grundeigentümer des betreffenden Gebietes um Stellungnahme zum Ersuchen\ngebeten hat (act. 11 und 12.1). Ein Quartiererschliessungsplanverfahren ist somit\nnicht eingeleitet worden und es steht nicht fest, ob es überhaupt eingeleitet wird.\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdegegners Y. ist die heutige Situation nicht\ngleich wie diejenige des Jahres 2002, als gegen dasselbe Bauvorhaben der\nBeschwerdeführerin Einsprache erhoben wurde, weil die Parteien über den Inhalt\ndes Fuss- und Fahrwegrechtes zu Lasten der Parzelle Nr. A. verschiedener\nAuffassung waren und über diese Frage ein Prozess vor dem Bezirksgericht\nPrättigau/Davos anhängig war. Damals rechtfertigte sich die Sistierung des\nEinspracheverfahrens. Heute ist aber eine Quartiererschliessungsplanung, wovon\ndie Entscheidung des Kreispräsidenten unter Umständen abhängen könnte, nicht\nim Gange.\n\nDie Sistierung des Baubewilligungsverfahrens ist daher unter Verletzung des\nrechtlichen Gehörs und ohne sachlichen Grund erfolgt. Die Beschwerden sind daher\ngutzuheissen, die angefochtenen Sistierungsentscheiden aufzuheben und die\nSache an den Kreispräsidenten Klosters zur Behandlung der privatrechtlichen\nEinsprachen zurückzuweisen.\n\n4. Im Beschwerdeverfahren unterliegen die Beschwerdegegner. Bei der\nVerteilung der Kosten dieses Verfahrens ist aber zu berücksichtigen, dass Y.\nNichteintreten auf die Beschwerde eventuell Abweisung derselben beantragt hat,\nwährend Z., der keinen Sistierungsantrag gestellt hatte, auf die Einreichung einer\nVernehmlassung verzichtet hat. Es liesse sich folglich nicht rechtfertigen, diesem\nKosten aufzuerlegen, da er keine solche verursacht hat. Die Kosten gehen folglich\nje zur Hälfte zu Lasten von Y. und des Kantons Graubünden, die überdies der\nBeschwerdeführerin für ihre Umtriebe in gleichem Verhältnis eine angemessene\naussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen haben.\n5\n\nDemnach beschliesst die Justizaufsichtskammer :\n\n1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, die angefochtenen\nSistierungsentscheide aufgehoben und der Kreispräsident Klosters\nangewiesen, die privatrechtlichen Einsprachen zu behandeln.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen je zur Hälfte zu\nLasten des Y. und des Kantons Graubünden, die der Beschwerdeführerin in\ngleichem Verhältnis eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 500.-- zu\nbezahlen haben.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident Der Aktuar\n"}