Dies allein schafft indessen noch nicht eine derartige Nähe zu der einen Partei, dass eine unbefangene Entscheidfindung ernstlich in Frage gestellt werden müsste (vgl. MERZ, a. a. O., S. 79 f.; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a. a. O., S. 69). Sollte R. B. mit ihrer Schadenersatzklage ganz oder teilweise durchdringen und sollte auf Seiten des Beklagten hierfür keine oder keine genügende Versicherungsdeckung bestehen, könnte dies in ungewisser Zukunft zwar zu einer Verschlechterung seiner Finanzlage und damit zu einer Belastung des Steuerzahlers führen.