präsidierten Behörden nicht genügend Berührungspunkte auf, um eine derartige Annahme zu rechtfertigen. Ebenso wenig finden sich Hinweise dafür, dass der Bezirksgerichtspräsident X ausserhalb seiner amtlichen Tätigkeit derart enge Kontakte zum Kreispräsidenten Y unterhalte, dass von einem eigentlichen Freundschaftsverhältnis (Art. 18 lit. b GVG) gesprochen werden müsste, welches Befürchtungen aufkommen liesse, dass der Ausgang des Prozesses von sachfremden Umständen beeinflusst werde.