{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_AB-2002-26_2002-12-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2002_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44e7df32fee9450e21cc8119ebc5590f1802b138501cc4ac5ac0d03b450f1ab241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44e7df32fee9450e21cc8119ebc5590f1802b138501cc4ac5ac0d03b450f1ab241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2002_26", "Checksum": "7db5c4d4d2ff387994789a7429e45b16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2002 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 17.12.2002 AB 2002 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 17.12.2002 AB 2002 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Richters | Ernennung unabhängiger Richter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:31:29", "Checksum": "cd4b2c33bebb27c599ed09f2f726c50f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 17.12.2002 AB 2002 26\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Richters | Ernennung unabhängiger Richter\n\nAnforderungen an die Unparteilichkeit von Gerichtspersonen den damit in einem\ngewissen Spannungsverhältnis stehenden Anspruch auf die gesetzlich primär\nvorgesehene richterliche Behörde auszuhöhlen (vgl. BGE 116 Ia 40, Alfred KÖLZ,\nKommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,\nBand III, Basel/Z./Bern 1996, Art. 58 aBV N. 21).\n\n3. Dass die einzelnen Angehörigen des Bezirksgerichtes X (ordentliche\nMitglieder und Stellvertreter) ihrer Person gegenüber Vorbehalte hätten, ihr gar\nfeindschaftlich gesinnt seien (Art. 18 lit. b GVG) und deshalb zu einer\nunvoreingenommenen Entscheidung nicht mehr fähig seien, macht R. B. nicht nur\nnicht geltend, sondern wird von ihr auf Seite 3 ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2002\nsogar ausdrücklich verneint. – Insoweit besteht also von vornherein kein Grund,\nmit der Behandlung der hier interessierenden Streitsache ein anderes Gericht zu\nbetrauen.\n\nRichtig ist, dass sich das Kreisamt Y und damit die Verwaltung der von R.\nB. ins Recht gefassten beklagten Partei im gleichen Gebäude befindet, in welchem\nauch das in der strittigen Angelegenheit an sich zuständige Bezirksgericht X\nuntergebracht ist, in der C. R. in S.. Nicht von vornherein ausgeschlossen werden\nkann weiter, dass sich der Bezirksgerichtspräsident x, Dr. H. J., und der für den\nKreis Y handelnde Kreispräsident R. F. aufgrund der örtlichen Begebenheiten ihrer\nArbeitsplätze persönlich kennen. Hingegen kann entgegen den Mutmassungen\nvon R. B. keine Rede davon sein, dass die beiden Amtsträger eng\nzusammenarbeiten würden, weisen doch die Geschäftsbereiche der von ihnen\npräsidierten Behörden nicht genügend Berührungspunkte auf, um eine derartige\nAnnahme zu rechtfertigen. Ebenso wenig finden sich Hinweise dafür, dass der\nBezirksgerichtspräsident X ausserhalb seiner amtlichen Tätigkeit derart enge\nKontakte zum Kreispräsidenten Y unterhalte, dass von einem eigentlichen\nFreundschaftsverhältnis (Art. 18 lit. b GVG) gesprochen werden müsste, welches\nBefürchtungen aufkommen liesse, dass der Ausgang des Prozesses von\nsachfremden Umständen beeinflusst werde. Im beruflichen und privaten Alltag gibt\nes also nichts, was im Verhältnis zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten – von\nden übrigen Angehörigen des Bezirksgerichtes X ganz zu schweigen – und dem\nKreispräsidenten Y auf eine besondere, die üblichen gesellschaftsadäquaten\nBeziehungen übersteigende Nähe hindeuten würde, welche die\nGleichbehandlung der Parteien gefährden könnte und objektiv begründete Zweifel\n5\n\nan der nötigen Distanz und Unvoreingenommenheit bei der Beurteilung der\nStreitsache erwecken müsste (vgl. Regina KIENER, Richterliche Unabhängigkeit,\nBern 2001, S. 97). – Auch insoweit fehlt es somit an einer genügenden Handhabe,\num das der Gesuchstellerin nicht genehme Bezirksgericht X durch eine andere\nrichterliche Behörde zu ersetzen.\n\nÜberdies scheint R. B. der Meinung zu sein, dass eine im Y ansässige\nGerichtsinstanz wie das Bezirksgericht X nicht ohne Not einer Partei Recht geben\nwerde, wenn der Kreis Y von der Klage betroffen sei. Zweifel, ob bei dieser\nKonstellation der Ausgang des Verfahrens tatsächlich noch offen sei, könnten\nobjektiv betrachtet allenfalls dann begründet sein, wenn Mitglieder der\nerkennenden Behörde einem Organ der beklagten Partei angehören würden (Art.\n18 lit. a GVG), in welcher Eigenschaft sie verpflichtet wären, deren Interessen\nbestmöglich zu wahren, oder wenn sie sonstwie zum Kreis Y in einem besonderen\nPflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen würden (Art. 18 lit. c GVG) und\ndeshalb je nach Ausgang des Verfahrens persönlich mit Nachteilen rechnen\nmüssten (vgl. KIENER, a. a. O., S. 107). Anhaltspunkte, die hierfür sprechen\nwürden, sind allerdings nicht ersichtlich, und es vermochte denn auch die\nGesuchstellerin nichts dergleichen aufzuzeigen. Als mögliche Berührungsfläche\nbleibt bei dieser Sachlage einzig der Umstand, dass die meisten Angehörigen des\nBezirksgerichtes X im Kreis Y wohnen. Dies allein schafft indessen noch nicht eine\nderartige Nähe zu der einen Partei, dass eine unbefangene Entscheidfindung\nernstlich in Frage gestellt werden müsste (vgl. MERZ, a. a. O., S. 79 f.;\nLEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a. a. O., S. 69). Sollte R. B. mit ihrer\nSchadenersatzklage ganz oder teilweise durchdringen und sollte auf Seiten des\nBeklagten hierfür keine oder keine genügende Versicherungsdeckung bestehen,\nkönnte dies in ungewisser Zukunft zwar zu einer Verschlechterung seiner\nFinanzlage und damit zu einer Belastung des Steuerzahlers führen. Gerade in\nbevölkerungsmässig eher grossen Gebietskörperschaften – und dazu gehört nach\nbündnerischen Verhältnissen der Kreis Y – wird eine solche Gefahr allerdings,\nsoweit sie überhaupt wahrgenommen wird, als wenig konkret empfunden, so dass\nsie die ihr ausgesetzten Richterinnen und Richter noch nicht in Versuchung bringt,\ndas beklagte Gemeinwesen unbesehen der Rechtslage gegenüber der Klägerin\nzu bevorzugen. – Auch unter diesem Gesichtspunkt kann somit dem Begehren\num Einsetzung eines anderen Gerichtes nicht entsprochen werden.\n6\n\nDie Andeutung schliesslich, bei den erst- und zweitinstanzlichen Gerichten\ndes Kantons Graubünden würden auswärtige Rechtsuchende im Vergleich zu den\neinheimischen benachteiligt, ist eine böswillige Unterstellung.\n\n"}