{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_AB-2002-26_2002-12-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2002_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44e7df32fee9450e21cc8119ebc5590f1802b138501cc4ac5ac0d03b450f1ab241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44e7df32fee9450e21cc8119ebc5590f1802b138501cc4ac5ac0d03b450f1ab241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2002_26", "Checksum": "7db5c4d4d2ff387994789a7429e45b16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2002 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 17.12.2002 AB 2002 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 17.12.2002 AB 2002 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Richters | Ernennung unabhängiger Richter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:31:29", "Checksum": "cd4b2c33bebb27c599ed09f2f726c50f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 17.12.2002 AB 2002 26\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Richters | Ernennung unabhängiger Richter\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nTribunale cantonale dei Grigioni\nDretgira chantunala dal Grischun\n\nRef.: Chur, 17. Dezember 2002 Schriftlich mitgeteilt am:\nAB 02 26\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nPräsident Schmid, Vizepräsidenten Bochsler und Schlenker, Kantonsrichter Rehli\nund Sutter-Ambühl, Aktuar Engler.\n\n——————\n\nZum Gesuch\n\nder R. B . , F., Z., Gesuchstellerin,\n\ngegen\n\ndas B e z i r k s g e r i c h t X , Gesuchsgegner,\n\nbetreffend Ernennung eines unabhängigen Gerichtes\n\n(in der Forderungsstreitsache der Gesuchstellerin gegen den Kreis Y),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Vor Bezirksgericht X ist eine Forderungsklage anhängig, mit welcher\nR. B. vom Kreis Y Schadenersatz in der Höhe von 18 Millionen Franken fordert. In\nihrer Prozesseingabe vom 28. Oktober 2002 machte die Klägerin unter anderem\ngeltend, dass die angerufene Instanz kaum in der Lage sein dürfte, sich\nunvoreingenommen der Streitsache anzunehmen, dies deshalb nicht, weil sie im\ngleichen Gebäude wie das Kreisamt untergebracht sei, weil sich der\nBezirksgerichtspräsident und der Kreispräsident sowohl beruflich wie\nausserberuflich nahestehen dürften und weil eine im Y ansässige Gerichtsbehörde\nsich nie werde dazu durchringen können, in einem Zivilprozess den Kreis Y zur\nVerantwortung zu ziehen, schon gar nicht, wenn das Verfahren von einer\nAuswärtigen angestrengt werde.\n\nB. Mit Schreiben vom 11. November 2002 übermittelte der Präsident\ndes Bezirksgerichtes X die Rechtsschrift dem Kantonsgericht, damit deren\nJustizaufsichtskammer vorerst über das Begehren um Einsetzung eines\nunbefangenen Gerichtes befinde. Gleichzeitig erklärte er, dass auf eine\nStellungnahme hierzu verzichtet werde.\n\nC. Der Kreispräsident Y sah ebenfalls von einer näheren\nVernehmlassung ab.\n\nDie Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung:\n\n1. Werden wie im vorliegenden Fall alle Angehörigen eines bestimmten\nGerichtes – die ordentlichen Mitglieder wie die Stellvertreter und\nStellvertreterinnen – als befangen abgelehnt, obliegt es gemäss Art. 25 Abs. 2\nGVG der Justizaufsichtskammer, in dem Masse, in welchem sie die geltend\ngemachten Ausstandsgründe als stichhaltig ansieht, das betreffende Gericht\ndurch Richterinnen und Richter eines Nachbargerichtes zu ergänzen oder ein\nanderes Gericht als zuständig zu erklären.\n\nInsoweit ist also auf die Eingabe der R. B. vom 28. Oktober 2002\neinzutreten.\n3\n\n2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV (Art. 58 Abs. 1 aBV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK\nbesitzen Rechtsuchende einen Anspruch darauf, dass ihre Sache von\nunvoreingenommenen, unparteiischen und unbefangenen Richterinnen und\nRichtern beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, die\nausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu\nLasten einer Partei auf das Urteil einwirken; es soll mit anderen Worten verhindert\nwerden, dass Personen als Richterinnen und Richter tätig werden, die unter\nsolchen Einflüssen stehen und deshalb keine \"rechten Mittler\" mehr sein können.\nVoreingenommenheit in diesem Sinne ist nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung - und im Übrigen auch jener der Justizaufsichtskammer des\nKantonsgerichtes von Graubünden zu Art. 18 GVG (vgl. PKG 1980 Nr. 15 S. 59\nsowie statt vieler die Beschlüsse vom 15.06.98 [AB 98 2] und vom 07.05.02 [AB 02\n4]) - dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen\nin die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin zu erwecken. Solche\nUmstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten der\nbetreffenden Person oder in gewissen funktionellen und organisatorischen\nGegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass\nRichterinnen und Richter deswegen tatsächlich befangen seien. Es genügt, wenn\nUmstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der\nVoreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins\nder Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das\nsubjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die\nUnvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen\n(vgl. BGE 127 I 198, 124 I 123, 119 Ia 57, 117 Ia 184, 116 Ia 33 f.;\nRHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des\nBundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 35, Rz. 148 ff;\nLEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton\nBern, 5. Aufl., Bern 2000, S. 68 f.; Barbara MERZ, Die Praxis zur thurgauischen\nZivilprozessordnung, Bern 2000, S. 76 f. und S. 81 f.). Dabei darf freilich nicht\nunbesehen angenommen werden, dass eine Gerichtsperson befangen wirke. Es\nsoll nicht dazu kommen, dass ein missliebiger Richter oder eine nicht genehme\nRichterin wegen alltäglicher Beziehungen und Einflüsse am Einsitz gehindert wird,\nund es soll andererseits Richterinnen und Richtern nicht leichthin ermöglicht\nwerden, sich unangenehmer Fälle zu entledigen (vgl. BGE 105 Ia 163; PKG 1980\nNr. 15 S. 59 f.). Der Ausstand muss also die Ausnahme bleiben, bestünde doch\nsonst die Gefahr, dass die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bis zu einem\ngewissen Grade illusorisch würde. Es kann nicht angehen, durch allzu hohe\n4\n\n"}