{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-02-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-31_2012-02-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097623d28394a44449f369bd5eca369dcc4d52df3714cdddccd91aa423ae9261a59dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097623d28394a44449f369bd5eca369dcc4d52df3714cdddccd91aa423ae9261a59dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_31", "Checksum": "f9d6bf76c31ccec62dda21b1c0f86d82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 06.02.2012 ZK2 2010 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 06.02.2012 ZK2 2010 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Beschwerdeführer\nverlangte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja eine\nErgänzung der Expertise bezüglich der im Erdgeschoss erbrachten Plattenlegerarbeiten. Offenbar will er an diesem Antrag festhalten, was er allerdings - wie bereits ausgeführt wurde - in der Berufungserklärung nicht dargetan und begründet\nhat. Der Gutachter, der sowohl an der Hauptverhandlung wie auch am vorgängig\ndurchgeführten Augenschein anwesend war, sagte in diesem Zusammenhang\naus, dass bei gleichen Grundrissen in der Erdgeschosswohnung vom gleichen\nAufwand wie in der oberen Wohnung auszugehen sei. Der Vertreter der Beklagten\nbeziehungsweise Beschwerdegegnerin wiederum bestätigte, dass die Wohnung\nim Erdgeschoss in etwa den gleichen Grundriss und die gleiche Grösse aufweise.\nWeiter gab der Experte an, dass das Verlegen einer Fläche von 1 m2 mit normalen\nFliesen rund eine Stunde beanspruche (vgl. act. II.17 S. 4). In der Prozesseingabe\n(act. II.1) und im Gutachten (act. VIII.8) wurde nicht unterschieden, wann welche\nArbeiten geleistet, wann diese in Rechnung gestellt und ob diese bezahlt wurden.\nEs ging lediglich darum, den gesamten, für die Y.-AG erbrachten Arbeitsaufwand\nvon X. zu ermitteln. Dabei kam der Gutachter und gestützt auf dessen Expertise\nauch das Bezirksgericht Maloja zum Ergebnis, dass der Kläger im oberen Stock\nund im Treppenhaus 149.22 Stunden gearbeitet hatte. Werden nun die im Urteil\nzugesprochenen Arbeiten im Treppenhaus von 48.54 Stunden abgezogen, verbleiben 100.77 Stunden, in welchen der Beschwerdeführer in der oberen Wohnung B2 und dem Studio B2b Arbeiten für die Beklagte erbracht hat. Ausgehend\nvon der Aussage des Experten, wonach für die Wohnung im Erdgeschoss bei\ngleichem Grundriss und bei Verwendung von ähnlichen Materialien in etwa vom\ngleichen Aufwand wie in der oberen Wohnung auszugehen ist, lässt sich darauf\nschliessen, dass der Beschwerdeführer in der unteren Wohnung in ähnlichem Umfang Arbeiten wie in der oberen Wohnung verrichtet hat, womit er Anspruch auf\nEntschädigung von total rund 250 Stunden hätte. Nachdem die Beschwerdegegnerin im Berufungsverfahren erklärt hatte, X. habe höchstens 240 Stunden gearbeitet und eine entsprechende Forderung anerkannte, erübrigt sich hierzu eine\nweitere Beweisführung, zumal die Forderung in diesem Umfang als unbestritten zu\ngelten hat. Ausgeschlossen werden kann gestützt auf die Aussagen des Experten,\ndass der Beschwerdeführer einen höheren Anspruch hat. Aufgrund des Beweiser-\n\nSeite 7 — 10\ngebnisses ist erwiesen, dass X. in der unteren Wohnung nicht mehr Arbeitsstunden als in der Wohnung und dem Studio im oberen Geschoss erbracht hat. So\nwies der ebenfalls für die Beschwerdegegnerin tätige Zeuge A. anlässlich des Augenscheins darauf hin (act. II.17), dass gemeinsam mit X. in der unteren Wohnung\nArbeiten verrichtet worden seien. Als Zeuge gab er sodann zu Protokoll (act. VII.1\nS. 5), dass die Natursteinarbeiten in der Wohnung im oberen Geschoss einen bedeutend grösseren Umfang gehabt hätten. Es kann insofern nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von der Grösse der Wohnungen, der\nArbeitsteilung und den zu erledigenden Natursteinarbeiten in der Wohnung im\nErdgeschoss im Vergleich zu den Arbeiten in der oberen Etage mehr Arbeitsstunden verrichtete. Dies umso weniger, als im oberen Geschoss Arbeiten in einer\nWohnung und einem Studio erbracht wurden, währenddessen in Bezug auf die\nArbeiten im unteren Geschoss nur von einer Wohnung die Rede ist. Zudem wurden die Arbeiten in der Wohnung im Erdgeschoss anlässlich des Augenscheins für\nden Beschwerdeführer erst zum Thema, als der Zeuge A. darauf hinwies. Das\nkann offenkundig nur deshalb der Fall sein, weil den Arbeiten in der unteren Wohnung im Vergleich zu den Arbeiten im oberen Stockwerk geringere Bedeutung zukam. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer wohl schon von sich aus anlässlich\ndes Augenscheins auf diese Arbeiten hingewiesen. Die Ergänzung der Expertise\nerweist sich somit aus diesem Grund auch als unnötig, womit der Beweisantrag -\nkönnte darauf eingetreten werden - ohnehin abgewiesen werden müsste. Auch auf\ndie Durchführung eines Augenscheins wäre unter diesen Umständen zu verzichten.\n\n6.a) Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe\nvon Fr. 1'000.-- vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 122 Abs. 1\nund 2 ZPO-GR). Da sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren\nselbst und nicht durch ihren Rechtsvertreter vernehmen liess, entfällt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung.\n\nb) Im Berufungsverfahren ZK2 10 15 wurde X. mit Verfügung vom 20. Mai\n2010 (ERZ 10 95) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dabei gilt es zu beachten, dass die erteilte Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung gemäss\nherrschender Lehre auch allfällige Nebenverfahren wie die Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung oder vorsorgliche Massnahmen umfasst, solange sich\nlediglich eine andere Abteilung des betreffenden Gerichts mit dem Fall befasst\n(vgl. hierzu Brunner, ZGRG 4/03, S. 160 erste Spalte unten). Mit anderen Worten\ngilt die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung auch für das vorliegende\nBeschwerdeverfahren. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens stellte sich jedoch\n\n"}