{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-02-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-31_2012-02-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097623d28394a44449f369bd5eca369dcc4d52df3714cdddccd91aa423ae9261a59dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097623d28394a44449f369bd5eca369dcc4d52df3714cdddccd91aa423ae9261a59dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_31", "Checksum": "f9d6bf76c31ccec62dda21b1c0f86d82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 06.02.2012 ZK2 2010 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 06.02.2012 ZK2 2010 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Beweise sind dabei jedoch nicht vorbehaltlos abzunehmen, sondern nur\ndann, wenn sie – wie in Art. 226 Abs. 1 ZPO-GR ausdrücklich festgehalten wird –\nfür die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sind. Damit der\nzuständige Instruktionsrichter bereits zu Beginn des Verfahrens beurteilen kann,\nob und aus welchen Gründen vor erster Instanz nicht oder nicht vollständig abgenommene Beweismittel nachträglich zu erheben sind, hat die Partei folglich bereits\nin der Berufungserklärung darzulegen, inwiefern die nachträgliche Abnahme für\nden Prozessausgang wichtig ist. Da gemäss Bündnerischer Zivilprozessordnung\nim Berufungsverfahren in der Regel ein mündliches Verfahren mit Hauptverhandlung und ohne vorgängigen Schriftenwechsel durchgeführt wird (vgl. hierzu Art.\n224 ZPO-GR), hat eine allfällige Beweisergänzung vorgängig zu erfolgen, weshalb\ndie nachträgliche Einreichung einer Begründung ausser Betracht fällt (vgl. zum\nGanzen PKG 1987 Nr. 6, E. 1a; ZK2 10 8, E. 2c/aa; ZF 08 52, E. 2b; ZF 07 39, E.\n1c). Dabei steht ausser Frage, dass dieser Grundsatz, welcher für gänzlich nicht\nabgenommene Beweismittel gilt, auch auf von der Vorinstanz nicht vollständig abgenommene Beweismittel Anwendung finden muss. Auch hier muss der Instruktionsrichter wissen, aus welchen Gründen eine Beweiserhebung ergänzt oder korri-\n\nSeite 5 — 10\ngiert werden soll. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb für diesen Fall etwas anderes gelten soll als für den Fall, dass die Abnahme eines Beweismittels gänzlich\nabgelehnt wird. Im vorliegenden Fall hat dies umso mehr zu gelten, als die beantragte Ergänzung von Beweismitteln von der Vorinstanz mit eingehender Begründung abgelehnt wurde (Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 16. Dezember 2009,\nE. 3). Der Beschwerdeführer hätte somit bereits in der Berufungserklärung aufzeigen müssen, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz unhaltbar\nund demzufolge die Abnahme der angebotenen Beweismittel für die Beurteilung\nder Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein sollen.\n\nb) Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf Art. 219 ZPO-GR und wendet\nein, diese Bestimmung, welche die Formalitäten der Berufungseinreichung regle,\nsehe keine Pflicht vor, beantragte Ergänzungen von bereits abgenommenen Beweismitteln zu begründen. Auch dieser Einwand geht fehl. Wie die vorstehende\nErwägung bereits aufgezeigt hat, ist Art. 219 ZPO-GR für die Frage der Zulässigkeit und der Form der Einbringung von Beweismitteln im Berufungsverfahren nicht\neinschlägig. Vielmehr lässt sich die Begründungspflicht aus Art. 226 Abs. 1 ZPO-\nGR herleiten, welcher für die Erhebung von vor Vorinstanz fristgemäss angemeldeten, aber nicht abgenommenen Beweismitteln verlangt, dass sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sind. Entgegen der Marginalie\nund der Auffassung des Beschwerdeführers regelt diese Bestimmung somit nicht\nnur die Einbringung neuer Beweismittel, sondern statuiert - um die geforderte Wesentlichkeit des Beweismittels überhaupt überprüfbar zu machen - implizit das Erfordernis einer Begründung der Beweisanträge mit Einreichung der Berufungserklärung.\n\nc) Vorliegend enthielt die schriftliche Berufungserklärung von X. keinerlei Ausführungen darüber, welcher Beweis allenfalls aus welchem Grund für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein soll, obwohl eine entsprechende Begründung aufgrund des Gesagten erforderlich gewesen wäre. Der Vorderrichter ist unter diesen Umständen zu Recht nicht auf die Beweisanträge eingetreten. Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. Somit ist\nauch nicht weiter über die Rüge des Beschwerdeführers zu entscheiden, wonach\ner entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Beweisverfügung vor Bezirksgericht rechtzeitig eine Ergänzung der Expertise verlangt habe. Dasselbe gilt\nbezüglich der Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage, ob mit genügender\nBestimmtheit vorgebracht worden sei, dass neben den Arbeiten im Eingangs- und\nTreppenbereich auch solche in der Wohnung im Erdgeschoss erbracht worden\nseien. Diese beiden Punkte wurden in der angefochtenen Verfügung lediglich im\n\nSeite 6 — 10\nSinne einer Eventualbegründung behandelt, welche jedoch an der Beurteilung der\nSache an sich nichts zu ändern vermag.\n\n"}