{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-02-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-31_2012-02-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097623d28394a44449f369bd5eca369dcc4d52df3714cdddccd91aa423ae9261a59dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097623d28394a44449f369bd5eca369dcc4d52df3714cdddccd91aa423ae9261a59dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_31", "Checksum": "f9d6bf76c31ccec62dda21b1c0f86d82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 06.02.2012 ZK2 2010 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 06.02.2012 ZK2 2010 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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März 2010 erlassen und den Parteien gleichentags, somit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011, mitge-\n\nSeite 3 — 10\nteilt. Auf den vorliegenden Fall anwendbar ist demzufolge noch die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) und damit auch das\nGerichtsorganisationsgesetz (aGOG; BR 173.00) in der jeweils bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.\n\nb) Gegen prozessleitende und vorsorgliche Präsidialverfügungen kann innert\n20 Tagen bei der betreffenden Kammer Beschwerde geführt werden (Art. 237\nAbs. 1 Satz 1 ZPO-GR). Die Beschwerde wird durch Beiurteil erledigt (Art. 237\nAbs. 4 ZPO-GR). Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Beweisverfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 12. März 2010. Diese stellt eine\nprozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO-GR dar, weshalb die\nBeschwerde an das Kantonsgericht grundsätzlich zulässig ist.\n\n2. Der Beschwerdeführer reichte seine Eingabe in italienischer Sprache ein.\nEs ist somit vorweg die massgebliche Gerichtssprache festzulegen. Diese bestimmt sich gemäss Art. 49 aGOG nach dem Sprachengesetz des Kantons\nGraubünden (SpG; BR 492.100). Dieses sieht vor, dass für die kantonalen Gerichte, wie auch im Bereiche der Amtssprachen, von der Gleichwertigkeit der Landessprachen ausgegangen wird. Die Gleichberechtigung gilt grundsätzlich für sämtliche Verfahrensschritte. Die Parteien sind also bei der Wahl der Amtssprache für\nihre Eingaben und Voten vor dem Kantonsgericht frei. Allerdings legt der Gerichtsvorsitzende im Interesse der Klarheit des Verfahrens zu Prozessbeginn die Verfahrenssprache fest (Art. 7 Abs. 1 SpG). In erstinstanzlichen Zivilverfahren gilt der\nGrundsatz, dass die Hauptverhandlung in der Amtssprache geführt wird, welche\ndie beklagte Partei spricht. Rechtsmittelverfahren werden in der Regel in der kantonalen Amtssprache geführt, in welcher der angefochtene Entscheid verfasst ist\n(Art. 8 SpG; vgl. dazu Botschaft vom 16. Mai 2006, S. 89). Im vorliegenden Fall ist\ndie angefochtene Beweisverfügung vom 12. März 2010 in deutscher Sprache\nausgefertigt worden. Zuvor legte der Vorsitzende der II. Zivilkammer mit Verfügung vom 3. März 2010 fest, dass das Hauptverfahren in deutscher Amtssprache\nzu führen sei. Demzufolge gelangt auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren die deutsche Sprache zur Anwendung.\n\n3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Beweisverfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 12. März 2010. Darin wurde auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Ergänzung der Expertise und auf Durchführung\neines Augenscheins im Berufungsverfahren ZK2 10 15 nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 15. April 2010 liess X. dagegen beim Kantonsgericht von Graubünden\nBeschwerde erheben und ersuchte gleichentags um Sistierung des Berufungsver-\n\nSeite 4 — 10\nfahrens. Mit Verfügung vom 22. April 2010 wurde diesem Gesuch entsprochen\nund das Verfahren ZK2 10 15 bis zu einer anders lautenden Verfügung, längstens\njedoch bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens sistiert. Auf\nentsprechende Anfrage der Vorsitzenden beider am Kantonsgericht hängigen Verfahren hin erklärten sich sowohl X. wie auch die Y.-AG bereit, Vergleichsgespräche aufzunehmen, um in der Sache eine gütliche Einigung zu finden. In der\nFolge wurde ihnen seitens des Kantonsgerichts ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, welcher eine Restforderung der Y.-AG gegenüber X. in Höhe von Fr. 8'772.50\nzuzüglich Zins seit dem 11. März 2006 vorsah. Mit Schreiben vom 1. Juli 2011\nliess X. dem Kantonsgericht jedoch mitteilen, dass er sich mit dem Vergleichsvorschlag nicht einverstanden erklären könne und um Weiterführung der hängigen\nVerfahren erbete. Es ist daher in den nachstehenden Erwägungen über seine am\n15. April 2010 eingereichte Beschwerde zu entscheiden.\n\n4. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, seine im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden, zumal es sich\nnicht um neue Beweismittel handle, welche vor erster Instanz abgelehnt worden\nseien, sondern vielmehr um Beweismittel, welche nicht vollständig oder nicht korrekt abgenommen worden seien.\n\n"}