{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-02-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-31_2012-02-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097623d28394a44449f369bd5eca369dcc4d52df3714cdddccd91aa423ae9261a59dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097623d28394a44449f369bd5eca369dcc4d52df3714cdddccd91aa423ae9261a59dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_31", "Checksum": "f9d6bf76c31ccec62dda21b1c0f86d82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 06.02.2012 ZK2 2010 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 06.02.2012 ZK2 2010 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Hubert\nRichterInnen Schlenker und Michael Dürst\nAktuarin Thöny\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martino Luminati,\nVia Sottosassa 71, 7742 Poschiavo,\ngegen\ndie Beweisverfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 12. März 2010,\nmitgeteilt am 12. März 2010, in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Y . -\nA G , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Jakob Keller, Verwaltungsratspräsident, Via Tegiatscha 5, 7500 St. Moritz,\n\nbetreffend Forderung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Urteil vom 16. Dezember 2009 hiess das Bezirksgericht Maloja eine\nKlage von X. betreffend Forderung aus Werkvertrag gegen die Y.-AG teilweise gut\nund verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 5'580.76 zuzüglich 5% Zins seit\ndem 11. März 2011 zu bezahlen.\n\nB. Gegen dieses Urteil liess X. am 11. Februar 2010 beim Kantonsgericht von\nGraubünden Berufung einlegen (ZK2 10 15) und beantragte die Aufhebung des\nangefochtenen Urteils sowie die Zusprechung von Fr. 14'587.-- zuzüglich Zins seit\ndem 24. Februar 2006; eventuell sei ein Betrag nach freiem Ermessen des Richters festzusetzen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Anordnung der\nErgänzung des Gutachtens vom 27. Mai 2009, eventualiter auf Durchführung eines Augenscheins.\n\nC. Mit Beweisverfügung vom 12. März 2010 trat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden auf die Beweisanträge betreffend\nErgänzung der Expertise und betreffend Augenscheins nicht ein. Zur Begründung\nführte er aus, die gestellten Beweisanträge seien nicht begründet worden, weshalb\nnicht nachvollzogen werden könne, inwiefern die nachträgliche Beweisabnahme\nfür den Prozessausgang wichtig sei. Abgesehen davon sei dem Kläger bereits\nvom Bezirksgerichtspräsidium Maloja eine Frist eingeräumt worden, um allfällige\nAnträge auf Ergänzung der Expertise gemäss Art. 195 ZPO zu stellen, wovon dieser jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Damit habe er seine prozessualen\nMitwirkungspflichten bei der Experteninstruktion nicht rechtzeitig wahrgenommen\nund mit seinem Zuwarten bis zur Hauptverhandlung gegen Treu und Glauben verstossen. Ein Augenschein sei bereits im vorinstanzlichen Verfahren im Beisein der\nParteien und des Experten durchgeführt worden, wobei ein ausführliches Protokoll\nerstellt worden sei. Das Gericht könne sich somit gestützt auf die Akten ein hinreichendes Bild über den zu beurteilenden Sachverhalt machen.\n\nD. Gegen diese Verfügung liess X. am 15. April 2010 beim Kantonsgericht von\nGraubünden Beschwerde erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte:\n„1. Il decreto sulle prove del 12 marzo 2010 sia annullato.\n2. In conformità con la richiesta dell’appello sia ordinato il complemento\ndella perizia del 27 maggio 2009.\n3. Spese e ripetibili a carico della controparte.“\n\nSeite 2 — 10\nZur Begründung macht er geltend, dass es sich im konkreten Fall nicht um neue\nBeweismittel handle, welche vor erster Instanz abgelehnt worden seien, sondern\nvielmehr um Beweismittel, welche nicht vollständig oder nicht korrekt abgenommen worden seien. Aus diesem Grund gelange Art. 226 ZPO gar nicht zur Anwendung. Und Art. 219 ZPO, welcher die Formalitäten der Berufungseinreichung\nregle, sehe keine Pflicht vor, beantragte Ergänzungen von bereits abgenommenen\nBeweismitteln zu begründen. Bereits aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid widerrechtlich. Darüber hinaus enthalte die angefochtene Verfügung Ausführungen, welche in totalem Widerspruch zu den Akten stünden. So habe er entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nachweislich bereits vor Bezirksgericht eine Ergänzung des Gutachtens beantragt. Ebenfalls unzutreffend sei\ndie Aussage, er habe in der Prozesseingabe nicht mit genügender Bestimmtheit\nvorgebracht, neben den Arbeiten im Eingangs- und Treppenbereich auch solche in\nder Wohnung im Erdgeschoss ausgeführt zu haben. Auch dies könne den Akten,\ninsbesondere der Klageschrift vom 6. März 2007 entnommen werden.\n\nE. In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2010 führte die Y.-AG aus, der Beschwerdeführer habe wohl auch in der Wohnung B1 mitgearbeitet, jedoch gemäss\nAngaben des Zeugen A. nur 12-16 Stunden. Ihrer Berechnung zufolge habe der\nBeschwerdeführer insgesamt maximal 240 Stunden gearbeitet.\n\nF. Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 (ERZ 10 95) wurde X. für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Jedoch stellte sich im Verlaufe\ndes Verfahrens heraus, dass er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Mit\nSchreiben vom 22. Februar 2011 wurde ihm daher mitgeteilt, dass er die gewährte\nunentgeltliche Rechtspflege nur dann beanspruchen könne, wenn und soweit er\nnachweise, dass die ihm anfallenden Kosten und die Kosten seiner Rechtsvertretung nicht durch die Versicherung gedeckt seien.\n\n"}