5. Soweit der in der Sache notwendige Aufwand des Rechtsvertreters von X. vor Bezirksgericht A. und vor Kantonsgericht Graubünden nicht jeweils durch die zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigungen gedeckt ist, sind die angefallenen notwendigen Kosten ihrer Rechtsvertretung gestützt auf die für beide Instanzen gewährte unentgeltliche Rechtspflege von der Gemeinde A. zu tragen. Die Festsetzung der Entschädigung für das Verfahren vor Bezirksgericht A. und vor Kantonsgericht Graubünden hat separat durch die jeweiligen Vorsitzenden im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO zu erfolgen.