Seite 20 — 21 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 Abs. 2 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 5'482.85 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 357.--, total somit Fr. 3'357.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.