Wiederum bleibt demnach festzuhalten, dass sich X. die ihr zugesprochene Entschädigung gestützt auf Art. 47 Abs. 3 ZPO an die grundsätzlich von der Gemeinde A. zu tragenden notwendigen Kosten ihrer Rechtsvertretung anzurechnen lassen hat. Die Festsetzung des Honorars ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands unter Berücksichtigung der von der Gegenpartei Seite 19 — 21 erhaltenen ausseramtlichen Entschädigung erfolgt durch den Vorsitzenden der Zivilkammer im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO.