b) Im Berufungsverfahren reichte die Rechtsvertreterin der Y. eine Honorarnote von Fr. 270.-- ein, so dass sie von der Berufungsklägerin mit Fr. 180.-- zu entschädigen ist. Auf der anderen Seite hat die Beklagte X. mit einem Drittel des ihrem Anwalt zugesprochenen Honorars von Fr. 2'400.--, also mit Fr. 800.-- zu entschädigen, so dass eine Forderung zu Gunsten der Berufungsklägerin von Fr. 710.-- verbleibt. Auch im Berufungsverfahren wurde X. die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsvertreter zum Rechtsbeistand nach Art. 46 ZPO bestellt. Wiederum bleibt demnach festzuhalten, dass sich X. die ihr zugesprochene Entschädigung gestützt auf Art.