a) Für das erstinstanzliche Verfahren bedeutet dies, dass X. die Y. mit Fr. 514.--, die Beklagte hingegen die Klägerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen hat, so dass eine Differenz zu Gunsten von X. von Fr. 1'486.-- resultiert. Soweit der notwendige Aufwand des Rechtsvertreters von X. nicht durch die zugesprochene Entschädigung gedeckt ist, sind die im Verfahren vor Bezirksgericht A. angefallenen notwendigen Kosten ihrer Rechtsvertretung gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege von der Gemeinde A. zu tragen (vgl. Art. 47 Abs. 3 ZPO).